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Die neue 6-Monats-Regelung erklärt #
Der Europäische Gerichtshof hat am 23. März 2023 entschieden, dass es unverhältnismäßig ist, den Eintrag zur Restschuldbefreiung (RSB) über 3 Jahre zu speichern. Die Begründung: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung bist du schuldenfrei – jede weitere Speicherung des Eintrags belastet deine Kreditwürdigkeit unnötig.
Konsequenz: Die SCHUFA muss den RSB-Eintrag nach maximal 6 Monaten löschen. Das ist keine Option, sondern geltendes Recht.
Die Regelung greift auch für alte Restschuldbefreiungen. Wer die RSB 2019, 2020 oder 2021 bekommen hat, kann jetzt die Löschung einfordern – der Eintrag hätte längst weg sein müssen.
Warum 6 Monate und nicht sofort?
Die 6-Monats-Frist ist ein Kompromiss: Sie gibt Gläubigern und Gerichten kurz Zeit, den Eintrag verwaltungstechnisch nachzuvollziehen. Danach ist Schluss – jede längere Speicherung ist datenschutzwidrig.
Das BGH-Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) #
Am 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof die 6-Monats-Regel bestätigt – aber auch klare Grenzen gezogen. Wichtig zu verstehen:
- RSB-Eintrag: Wird zwingend nach 6 Monaten gelöscht.
- Einzelne Negativmerkmale: Dürfen bis zu 3 Jahre nach Erledigung der Schuld gespeichert bleiben.
- Unterschied: „Restschuldbefreiung erteilt" ist ein anderer Eintrag als „Schulde XY nicht bezahlt" – beides wird getrennt behandelt.
Du hattest eine 5.000-€-Schuld bei Bank ABC. Diese ist als Negativmerkmal in der SCHUFA. Später bekommst du RSB. Der RSB-Eintrag wird nach 6 Monaten gelöscht – das Negativmerkmal zur 5.000-€-Schuld bleibt jedoch bis zu 3 Jahre nach Begleichung/Erledigung sichtbar.
Voraussetzungen für die Löschung #
Damit der RSB-Eintrag aus der SCHUFA gelöscht werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
📜 Erteilte Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht muss die RSB rechtskräftig erteilt haben – nachweisbar durch den Gerichtsbeschluss.
⏳ 6 Monate vergangen
Seit Erteilung der RSB müssen mindestens 6 Monate vergangen sein – sonst greift die Frist noch nicht.
📂 Eintrag noch vorhanden
In deiner SCHUFA-Datenkopie steht „Restschuldbefreiung erteilt" – obwohl die 6-Monats-Frist abgelaufen ist.
🆔 Identifikation möglich
Du kannst dich gegenüber der SCHUFA per PostIdent/VideoIdent identifizieren – Voraussetzung für jeden Antrag.
Fristen-Tabelle: Was bleibt wie lange? #
Nicht jeder Eintrag verschwindet nach 6 Monaten. Diese Tabelle zeigt, was wann gelöscht wird:
| SCHUFA-Eintrag | Nach 6 Monaten gelöscht? | Speicherdauer insgesamt |
|---|---|---|
| Restschuldbefreiung erteilt | Ja | 6 Monate ab Erteilung |
| Laufendes Insolvenzverfahren | Nein | 3 Jahre (Verfahrensdauer) |
| Nicht bezahlte Schulden (Negativmerkmale) | Nein | 3 Jahre nach Begleichung |
| Zahlungsausfälle, Mahnbescheide | Nein | 3 Jahre nach Erledigung |
| Kreditanfragen (hart) | Ja | 12 Monate |
Auf schufa.de die kostenlose „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO" anfordern. Identifiziere dich per PostIdent oder VideoIdent. SCHUFA sendet die Akte innerhalb von 30 Tagen.
Suche in der Akte den Eintrag „Restschuldbefreiung erteilt" und notiere das Erteilungsdatum. Älter als 6 Monate? Dann kannst du Löschung fordern.
Schreib einen formalen Antrag nach Art. 17 DSGVO mit Verweis auf das EuGH-Urteil (23.03.2023) und das BGH-Urteil (18.12.2025). Adresse: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.
So hast du einen rechtssicheren Beweis, dass die SCHUFA den Brief erhalten hat.
SCHUFA muss innerhalb von 30 Tagen antworten und die Löschung schriftlich bestätigen.
Kostenlose Beschwerde beim Hessischen Datenschutzbeauftragten – oder Klage über einen spezialisierten Datenschutzanwalt.
