SCHUFA & Restschuldbefreiung: Nach nur 6 Monaten gelöscht – die neue Regelung 2026
Der Europäische Gerichtshof hat am 23. März 2023 entschieden, dass es unverhältnismäßig ist, den Eintrag zur Restschuldbefreiung (RSB) über 3 Jahre zu speichern.
Inhalt
Das Wesentliche in 30 Sekunden
Schnellübersicht für eilige Leser
- Seit dem EuGH-Urteil vom 23. März 2023 wird der RSB-Eintrag nach nur 6 Monaten aus der SCHUFA gelöscht – statt nach 3 Jahren.
- Die Regelung gilt rückwirkend: Auch alte Restschuldbefreiungen können jetzt gelöscht werden.
- Das BGH-Urteil vom 18.12.2025 (Az. I ZR 97/25) bestätigt die 6-Monats-Frist – einzelne Negativmerkmale bleiben aber bis zu 3 Jahre.
- SCHUFA muss auf Löschungsanträge innerhalb von 30 Tagen antworten (Art. 17 DSGVO).
- Komplett sauber nach Privatinsolvenz: 3 Jahre Verfahren + 6 Monate für RSB = 3,5 Jahre im Idealfall.
Die neue 6-Monats-Regelung erklärt #
Der Europäische Gerichtshof hat am 23. März 2023 entschieden, dass es unverhältnismäßig ist, den Eintrag zur Restschuldbefreiung (RSB) über 3 Jahre zu speichern. Die Begründung: Nach Erteilung der Restschuldbefreiung bist du schuldenfrei – jede weitere Speicherung des Eintrags belastet deine Kreditwürdigkeit unnötig.
Konsequenz: Die SCHUFA muss den RSB-Eintrag nach maximal 6 Monaten löschen. Das ist keine Option, sondern geltendes Recht.
Warum 6 Monate und nicht sofort?
Die 6-Monats-Frist ist ein Kompromiss: Sie gibt Gläubigern und Gerichten kurz Zeit, den Eintrag verwaltungstechnisch nachzuvollziehen. Danach ist Schluss – jede längere Speicherung ist datenschutzwidrig.
Das BGH-Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) #
Am 18. Dezember 2025 hat der Bundesgerichtshof die 6-Monats-Regel bestätigt – aber auch klare Grenzen gezogen. Wichtig zu verstehen:
- RSB-Eintrag: Wird zwingend nach 6 Monaten gelöscht.
- Einzelne Negativmerkmale: Dürfen bis zu 3 Jahre nach Erledigung der Schuld gespeichert bleiben.
- Unterschied: „Restschuldbefreiung erteilt" ist ein anderer Eintrag als „Schulde XY nicht bezahlt" – beides wird getrennt behandelt.
Voraussetzungen für die Löschung #
Damit der RSB-Eintrag aus der SCHUFA gelöscht werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Erteilte Restschuldbefreiung
Das Insolvenzgericht muss die RSB rechtskräftig erteilt haben – nachweisbar durch den Gerichtsbeschluss.
6 Monate vergangen
Seit Erteilung der RSB müssen mindestens 6 Monate vergangen sein – sonst greift die Frist noch nicht.
Eintrag noch vorhanden
In deiner SCHUFA-Datenkopie steht „Restschuldbefreiung erteilt" – obwohl die 6-Monats-Frist abgelaufen ist.
Identifikation möglich
Du kannst dich gegenüber der SCHUFA per PostIdent/VideoIdent identifizieren – Voraussetzung für jeden Antrag.
Fristen-Tabelle: Was bleibt wie lange? #
Nicht jeder Eintrag verschwindet nach 6 Monaten. Diese Tabelle zeigt, was wann gelöscht wird:
| SCHUFA-Eintrag | Nach 6 Monaten gelöscht? | Speicherdauer insgesamt |
|---|---|---|
| Restschuldbefreiung erteilt | Ja | 6 Monate ab Erteilung |
| Laufendes Insolvenzverfahren | Nein | 3 Jahre (Verfahrensdauer) |
| Nicht bezahlte Schulden (Negativmerkmale) | Nein | 3 Jahre nach Begleichung |
| Zahlungsausfälle, Mahnbescheide | Nein | 3 Jahre nach Erledigung |
| Kreditanfragen (hart) | Ja | 12 Monate |
Auf schufa.de die kostenlose „Datenkopie nach Art. 15 DSGVO" anfordern. Identifiziere dich per PostIdent oder VideoIdent. SCHUFA sendet die Akte innerhalb von 30 Tagen.
Suche in der Akte den Eintrag „Restschuldbefreiung erteilt" und notiere das Erteilungsdatum. Älter als 6 Monate? Dann kannst du Löschung fordern.
Schreib einen formalen Antrag nach Art. 17 DSGVO mit Verweis auf das EuGH-Urteil (23.03.2023) und das BGH-Urteil (18.12.2025). Adresse: SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden.
So hast du einen rechtssicheren Beweis, dass die SCHUFA den Brief erhalten hat.
SCHUFA muss innerhalb von 30 Tagen antworten und die Löschung schriftlich bestätigen.
Kostenlose Beschwerde beim Hessischen Datenschutzbeauftragten – oder Klage über einen spezialisierten Datenschutzanwalt.
Musterformulierung Löschungsantrag:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage die sofortige Löschung des Eintrags ‚Restschuldbefreiung erteilt‘ aus meiner SCHUFA-Akte. Meine Restschuldbefreiung wurde am [DATUM] erteilt. Nach dem EuGH-Urteil vom 23.03.2023 und dem BGH-Urteil vom 18.12.2025 (Az. I ZR 97/25) ist dieser Eintrag nach maximal 6 Monaten zu löschen. Ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung innerhalb von 30 Tagen."
Vor- und Nachteile der neuen Regelung #
- Einzelne Negativmerkmale bleiben: Bis zu 3 Jahre nach Begleichung – das kann Kredite weiterhin erschweren.
- Laufendes Verfahren ist sichtbar: Während der 3-Jahres-Insolvenz bleibst du in der SCHUFA gelistet.
- SCHUFA löscht nicht immer automatisch: Du musst oft selbst aktiv werden.
- Banken sind weiterhin vorsichtig: Auch nach Löschung verlangen viele 6–12 Monate Beleg-Historie.
- Ablehnungsrisiko: SCHUFA kann ablehnen – Beschwerde dauert mehrere Wochen.
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Nach RSB-Löschung wieder mobil werden
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Jetzt kostenlos prüfen →- Europäischer Gerichtshof (EuGH) – Urteil vom 23. März 2023
- Bundesgerichtshof (BGH) – Urteil I ZR 97/25 vom 18. Dezember 2025
- Insolvenzordnung (InsO) – Bundesgesetzblatt
- SCHUFA Holding AG – Selbstauskunft & Datenkopie
- Verbraucherzentrale – Ratgeber Insolvenz & SCHUFA
- Hessischer Datenschutzbeauftragter – Beschwerdeverfahren
Stand: April 2026. Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechts- oder Schuldnerberatung. Für individuelle Fälle konsultiere bitte eine Schuldnerberatungsstelle oder einen Datenschutzanwalt.
