Was du zahlst und was ein Austritt spart – neutral, sachlich, faktenbasiert.
Bayern und Baden-Württemberg: 8% der Einkommensteuer. Alle anderen Bundesländer: 9% der Einkommensteuer.
Kirchensteuer ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar und wird bei der Berechnung der Einkommensteuer berücksichtigt.
Wer 42% Einkommensteuer zahlt, zahlt ca. 3,8% Kirchensteuer auf das Gesamteinkommen (42% × 9%).
In einigen Bundesländern gibt es Kappungsgrenzen (meist 2,75–4% des zvE), die die maximale Kirchensteuer begrenzen.
Die Kirchensteuer wird als Prozentsatz der Einkommensteuer berechnet (8% oder 9%, je nach Bundesland). Die Berechnung basiert auf dem zu versteuernden Einkommen (zvE) nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und Freibeträgen. Die Kirchensteuer wird dem Finanzamt zusammen mit der Einkommensteuer mitgeteilt.
Kirchensteuer zahlen nur Mitglieder einer Religionsgemeinschaft, die in ein öffentlich-rechtliches Abgabensystem eingebunden ist (Evangelische Kirche, Römisch-Katholische Kirche und einige andere Gemeinschaften). Menschen ohne Religionszugehörigkeit zahlen keine Kirchensteuer. Der Austritt aus einer Kirche ist jederzeit möglich und führt zur sofortigen Befreiung von der Kirchensteuerpflicht.
Die Kosten für einen Kirchenaustritt liegen zwischen 10 € und 30 € je nach Bundesland. Der Austritt wird beim Standesamt oder beim Amtsgericht eingereicht. Nach der Anmeldung des Austritts endet die Kirchensteuerpflicht zum Ende des Monats, in dem der Austritt angemeldet wurde. Die Gebühren sind unterschiedlich je nach Bundesland und Gemeinde.
Ja. Kirchensteuer ist eine Sonderausgabe und wird automatisch bei der Ermittlung der Einkommensteuer berücksichtigt. Das Finanzamt zieht die Kirchensteuer von der zu zahlenden Einkommensteuer ab. Das bedeutet, dass die tatsächliche Belastung durch Kirchensteuer etwas geringer ausfällt, da sie die Einkommensteuer selbst senkt. Im Rechner oben ist dieser Effekt bereits berücksichtigt.
Nach dem Kirchenaustritt entfällt die Kirchensteuerpflicht vollständig. Sie haben keinen Zugang mehr zu kirchlichen Sakramenten (Trauung, Beerdigung durch den Pfarrer). Die Aufnahme in kirchliche Kindertagesstätten ist nicht mehr garantiert, hängt aber von den Bedingungen der jeweiligen Einrichtung ab. Der Zugang zu kirchlichen Sozialeinrichtungen (Caritas, Diakonie) bleibt in aller Regel erhalten.
In einigen Bundesländern gibt es Kappungsgrenzen (z. B. in Hessen max. 4%, in einigen Ländern 2,75%), die verhindern, dass die Kirchensteuer über einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens hinausgeht. Nicht alle Bundesländer haben solche Grenzen. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder der Kirchenverwaltung vor Ort.
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