Antworten zur Mieterhöhung nach BGB 2026.
Wie viel darf der Vermieter erhöhen?
Zwei Grenzen gleichzeitig: (1) Kappungsgrenze 20 % in 3 Jahren bundesweit, in angespannten Wohnungsmärkten nur 15 %. (2) Ortsbliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel — darüber unzulässig. Die niedrigere der beiden Grenzen gilt. Wartefrist 15 Monate seit letzter Erhöhung + 2 Monate Überlegungsfrist.
Was sind angespannte Wohnungsmärkte?
Gebiete mit per Landesverordnung ausgewiesener angespannter Wohnungsmarkt-Lage — meist Großstädte (Berlin, Hamburg, München, Frankfurt, Köln, Stuttgart, Düsseldorf …) plus deren Speckgürtel und Uni-Städte. In diesen Gebieten gilt Kappungsgrenze nur 15 % in 3 Jahren statt 20 %.
Was ist die ortsbliche Vergleichsmiete?
Durchschnittspreis pro m² für vergleichbare Wohnungen (Alter, Lage, Ausstattung) am Wohnort der letzten 6 Jahre. Quelle: qualifizierter Mietspiegel der Stadt oder einfacher Mietspiegel. Mieterverein hilft bei Auslegung. Bei Streit: Sachverständigengutachten oder 3 Vergleichswohnungen-Nachweis.
Wie wehre ich mich gegen unzulässige Mieterhöhung?
2 Monate Überlegungsfrist (§ 558b BGB) — in der Zeit Mieterverein kontaktieren. Schriftlicher Widerspruch + Hinweis auf Kappungsgrenze oder Vergleichsmiete-Überschreitung. Ohne Zustimmung: Klage auf Zustimmung durch Vermieter binnen 3 Monaten. Bis Urteil zahlst du die alte Miete weiter.
Modernisierung als Sonderfall?
Bei Modernisierungs-Maßnahmen (energetische Sanierung, Anbau Balkon, Aufzug-Einbau) gilt § 559 BGB: max. 8 % der Investitionskosten pro Jahr umlegbar. Kappung 3 €/m² in 6 Jahren (2 € bei Miete < 7 €/m²). Modernisierungs-Erhöhung kommt zusätzlich zur Vergleichsmiete-Erhöhung.