Was ändert sich ab 1. Januar 2026?
Die Mindestlohnkommission hat im Juni 2025 ihren Beschluss zur Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns gefasst: Ab dem 1. Januar 2026 gilt bundesweit ein Stundenbruttolohn von 12,82 Euro. Das ist die Fortschreibung des Mindestlohns gemäß dem Tarifindex, den die Kommission aus Verhandlungen repräsentativer Tarifverträge ableitet.
Damit setzt sich der schrittweise Anstieg seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 (damals 8,50 €) fort. Zum Vergleich: 2024 lag der Satz bei 12,41 €/Stunde, 2025 bei 12,82 €/Stunde — ab 2026 bleibt er auf diesem Niveau, sofern kein weiterer Beschluss erfolgt.
| Jahr | Mindestlohn (€/h) | Vollzeit brutto (40h/Woche) |
|---|---|---|
| 2023 | 12,00 € | 2.076 €/Monat |
| 2024 | 12,41 € | 2.147 €/Monat |
| 2025 | 12,82 € | 2.218 €/Monat |
| 2026 | 12,82 € | 2.218 €/Monat |
Quelle: Mindestlohnkommission, Beschluss 2025 gemäß § 9 MiLoG. Der Beschluss ist für den Bundesarbeitsminister verbindlich und wurde in einer entsprechenden Verordnung festgeschrieben.
Was bleibt vom Mindestlohn 2026 netto übrig?
Bei einem Bruttostundenlohn von 12,82 € und einer 40-Stunden-Woche ergibt sich ein Bruttomonatslohn von rund 2.218 Euro (12,82 € × 173 Stunden). Davon gehen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ab. Konkret bedeutet das:
In Steuerklasse I (ledig, keine Kinder, keine Kirchensteuer) verbleiben nach aktuellen Berechnungen rund 1.560 bis 1.640 Euro netto pro Monat. Mit Kirchensteuer sinkt der Nettobetrag um weitere 80 bis 100 Euro. Für Steuerklasse III (verheiratet, Alleinverdiener) liegt das Netto deutlich höher, rund 1.750 bis 1.820 Euro.
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Auswirkungen auf Minijob und Midijob
Die Minijob-Grenze in Deutschland ist seit Oktober 2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Die Formel lautet: Mindestlohn × 43 Stunden/Monat. Bei 12,82 € ergibt sich eine monatliche Verdienstgrenze von ca. 551 Euro (genauer: 551,26 €).
Wer bisher genau an der alten Grenze von 538 Euro verdient hat und diese Stundenzahl beibehält, liegt möglicherweise über der neuen Grenze — sofern sein Arbeitgeber nicht die Stunden entsprechend reduziert. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Mindestlohn zu zahlen; gleichzeitig dürfen Minijobber die Grenze nicht dauerhaft überschreiten. Das führt in der Praxis häufig zu Stundenreduzierungen.
Für den Midijob (Übergangsbereich bis 2.000 €) ändert sich die Untergrenze entsprechend: Sie startet nun bei 551,26 €/Monat. Wer im Midijob-Bereich beschäftigt ist, zahlt reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
Wer profitiert besonders?
Von der Mindestlohn-Untergrenze profitieren vor allem Beschäftigte in Branchen mit traditionell niedrigen Löhnen: Reinigung und Gebäudedienstleistung, Lagerhaltung und Logistik, Gastronomie und Hotellerie, Einzelhandel sowie Pflegehilfskräfte und Betreuungsberufe.
Laut Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und der Mindestlohnkommission profitieren bundesweit rund 5,8 Millionen Arbeitnehmer:innen direkt von der gesetzlichen Mindestlohnregelung. Frauen sind dabei überproportional vertreten — etwa 60 Prozent der Mindestlohnempfänger:innen sind weiblich. In Ostdeutschland und ländlichen Regionen ist der Anteil deutlich höher als in Ballungsräumen.