Darf ich mich privat versichern?
Nicht jeder hat die Wahl zwischen gesetzlicher (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV). Ob du wechseln darfst, hängt von deiner Berufsgruppe und deinem Einkommen ab. Der Check zeigt es dir in einer Minute — kostenlos und ohne Anmeldung.
Wähle deine Berufsgruppe
Sobald du oben deine Berufsgruppe (und ggf. dein Einkommen) angibst, zeigt dir der Check, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung für dich überhaupt möglich ist.
Orientierung, keine Versicherungsberatung. Ob sich die PKV lohnt, hängt von Alter, Gesundheit, Tarif und Familienplanung ab — die konkrete Beitragshöhe ist individuell und lässt sich hier nicht berechnen. Stand: September 2026.
So funktioniert der Zugang zur PKV
| Gruppe | Zugang zur PKV |
|---|---|
| Angestellte | nur über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 € / Jahr) |
| Selbstständige & Freiberufler | frei wählbar — unabhängig vom Einkommen |
| Beamt*innen | meist PKV + staatliche Beihilfe (Dienstherr zahlt einen Teil) |
| Studierende & Rentner*innen | in der Regel gesetzlich (mit Sonderregeln) |
Quelle: DRV — Jahresarbeitsentgeltgrenze · Stand: 2026
Häufige Fragen
Wer darf sich privat krankenversichern?
Beamte (meist über Beihilfe plus PKV), Selbstständige und Freiberufler unabhängig vom Einkommen sowie Angestellte über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 € im Jahr). Angestellte darunter sind gesetzlich pflichtversichert.
Ab welchem Einkommen darf ich als Angestellter in die PKV?
Du musst die Versicherungspflichtgrenze überschreiten: 2026 sind das 77.400 € brutto im Jahr (6.450 € im Monat), und das Einkommen muss dauerhaft darüber liegen. 2027 steigt die Grenze voraussichtlich weiter.
Können Selbstständige immer in die PKV?
Ja. Für Selbstständige und Freiberufler gibt es keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse — sie können unabhängig vom Einkommen privat versichern. Eine freiwillige gesetzliche Versicherung ist aber ebenfalls möglich.
Komme ich aus der PKV wieder zurück in die GKV?
Unter 55 Jahren gibt es drei Wege zurück: ein Angestelltenverhältnis mit Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze, der Bezug von Arbeitslosengeld I oder die beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Partner (§ 10 SGB V). Ab 55 ist die Rückkehr praktisch versperrt.