Wann bekommst du wirklich Geld zurück?
Nur diese Fälle führen realistisch zu einer Erstattung. In allen anderen zahlst du zu Recht.
Rückwirkende Befreiung
Du hattest schon früher Anspruch (Bürgergeld, Grundsicherung, BAföG außerhalb des Elternhauses, Merkzeichen RF), hast dich aber nicht befreien lassen. Die Befreiung lässt sich bis zu drei Jahre rückwirkend beantragen – gezahlte Beiträge werden erstattet.
Doppelzahlung
Für dieselbe Wohnung wurde doppelt gezahlt – etwa zwei Beitragskonten in einer WG oder nach einem Umzug in eine Wohnung, in der bereits jemand zahlt. Der Beitrag fällt nur einmal pro Wohnung an; das Zuviel wird zurückerstattet.
Zweitwohnung
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2018) darf für eine Zweitwohnung nicht doppelt kassiert werden. Wer getrennt gezahlt hat, lässt sich für die Zweitwohnung befreien und bekommt zu viel Gezahltes im Rahmen der Verjährung zurück.
Wohnung abgemeldet
Du bist ausgezogen, ins Ausland gezogen, in eine Pflegeeinrichtung gewechselt – oder ein Angehöriger ist verstorben – und der Beitrag lief trotzdem weiter. Für die Zeit nach der Abmeldung der Wohnung besteht ein Erstattungsanspruch.