Außergewöhnliche Belastungen absetzen 2026
Brillen, Zahnersatz, Pflegekosten: Wer hohe Ausgaben durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit hat, kann diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
📋 Das Wichtigste auf einen Blick
- Außergew. Belastungen (§ 33 EStG): Krankheitskosten, Pflegekosten, Behinderung, Scheidung
- Nur Kosten über der zumutbaren Belastung sind absetzbar (1–7% des Einkommens)
- Behinderungspauschbetrag: 384 € (GdB 20) bis 7.400 € (GdB 100) ohne Einzelnachweis
- Pflegepauschbetrag: 600–1.800 € je nach Pflegegrad des Angehörigen
- Unterhalt an bedürftige Personen: bis 10.908 € absetzbar
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Als außergewöhnliche Belastungen gelten Kosten, die dir zwangsläufig entstehen – also nicht freiwillig und nicht vermeidbar – und die über das hinausgehen, was andere Menschen mit ähnlichem Einkommen tragen. Das Steuerrecht erkennt diese Kosten an, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich mindern.
Typische anerkannte außergewöhnliche Belastungen:
- Krankheitskosten: Zahnersatz, Brille, Hörgerät, Medikamente (ohne Erstattung durch Krankenkasse)
- Kurkosten bei ärztlicher Empfehlung
- Pflegeheimkosten für sich selbst oder Angehörige
- Scheidungskosten (eingeschränkt seit 2013)
- Beerdigungskosten (wenn der Nachlass nicht ausreicht)
- Unterhalt an bedürftige Angehörige
Die zumutbare Belastung: Was du selbst tragen musst
Nicht alle Kosten sind absetzbar. Das Finanzamt geht davon aus, dass jeder Steuerpflichtige einen Teil selbst tragen kann – die sogenannte zumutbare Belastung. Nur der Teil der Kosten, der darüber liegt, wird berücksichtigt.
| Einkommen | Ledige | Verheiratet (2 Kinder) |
|---|---|---|
| bis 15.340 € | 5% | 2% |
| 15.341–51.130 € | 6% | 3% |
| über 51.130 € | 7% | 4% |
Behinderungspauschbetrag: ohne Einzelnachweis
Wer einen Schwerbehindertenausweis hat, kann statt Einzelnachweisen einen festen Pauschbetrag geltend machen:
| Grad der Behinderung (GdB) | Pauschbetrag/Jahr |
|---|---|
| 20 | 384 € |
| 30 | 620 € |
| 50 | 1.140 € |
| 70 | 1.780 € |
| 80 | 2.120 € |
| 100 | 2.840 € |
| 100 + Merkzeichen H/Bl/TBl | 7.400 € |
Pflegepauschbetrag
Wer pflegebedürftige Angehörige pflegt (ohne Entgelt), kann den Pflegepauschbetrag absetzen:
- Pflegegrad 2: 600 Euro/Jahr
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro/Jahr
- Pflegegrad 4 oder 5 / Hilflosigkeit: 1.800 Euro/Jahr
Häufige Fragen
Kosten, die zwangsläufig entstehen und das übliche Maß übersteigen: Krankheitskosten (Zahnarzt, Brille, Kur), Pflegekosten, Unterhalt an bedürftige Angehörige, Beerdigungskosten, Scheidungskosten (eingeschränkt). Der absetzbare Betrag ist jedoch auf den Teil begrenzt, der die 'zumutbare Belastung' (1–7% des Einkommens) übersteigt.
Ja, Brillenkosten sind außergewöhnliche Belastungen – aber nur der Teil, der über der zumutbaren Belastung liegt. Bei einem Einkommen von 40.000 Euro und Steuersatz 6% musst du zunächst 2.400 Euro selbst tragen. Erst Brillenkosten darüber werden berücksichtigt.
Wer einen Schwerbehindertenausweis mit einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) hat, kann jährlich einen festen Betrag absetzen – ohne Einzelnachweise. Er liegt zwischen 384 Euro (GdB 20) und 7.400 Euro (GdB 100 mit Merkzeichen H oder Bl).
Ja. Pflegeheimkosten für Eltern können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn du die Kosten selbst trägst und sie nicht durch Pflegegeld oder andere Leistungen gedeckt werden. Wer Eltern selbst pflegt (ohne Vergütung), kann den Pflegepauschbetrag (600–1.800 Euro) nutzen.
Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs 2017 sind Prozesskosten grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastung absetzbar – das betrifft auch reine Scheidungskosten (Anwalts- und Gerichtskosten). Ausnahme: Kosten, die beim Scheitern der Ehe zwangsläufig anfallen und existenziell notwendig sind, können im Einzelfall noch anerkannt werden.
Sophia Wagner · Steuerexpertin FLORIN+ · 18. April 2026 · 🕑 7 Min. Lesezeit