Pflegereform 2027: Das ändert sich bei Beiträgen und Leistungen
Kinderlose sollen ab 2027 mehr zahlen, bei Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag auf dem Spiel, und bei den Beiträgen zieht die Bemessungsgrenze an. Dieser Ratgeber trennt, was bereits beschlossen ist, von dem, was noch Entwurf ist — und zeigt, was Sie jetzt konkret tun können. Stand Oktober 2026. Als Orientierung, nicht als Rechtsberatung.
Inhalt
Das Wichtigste in Kürze
Beiträge, Leistungen und der Rechtsstatus
- Stand: Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 (Pflegeneuordnungsgesetz, PNOG). Geplanter Start: 1. Januar 2027 — Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
- Kinderlose zahlen mehr: Der Zuschlag steigt ab 2027 von 0,6 auf 0,9 Punkte — Gesamtbeitrag 4,2 % → 4,5 %. Das sind je nach Einkommen rund 108 bis 392 € mehr im Jahr.
- Pflegegrad 1 in Gefahr: Der Entlastungsbetrag (2026: 131 €/Monat) soll durch ein Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 ersetzt werden — Pflegegrad 1 verlöre ihn ersatzlos.
- Entwarnung bei Angehörigen: Die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige werden nicht gekürzt — die Pflegekasse zahlt sie weiter voll.
- Rechne nach: Deine persönliche Mehrbelastung zeigt der Pflegebeitrag-Rechner — nach Einkommen, Kinderzahl und Bundesland.
Wer mehr zahlen muss, wessen Leistung wackelt und was schon sicher ist — das sind die drei Fragen, die nach dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 die meisten Menschen beschäftigen. Kurz: Mehr zahlen vor allem Kinderlose und ab 2028 Haushalte mit einem beitragsfrei mitversicherten Partner. Gekürzt werden könnte der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1. Sicher ist bislang nichts davon — es handelt sich um einen Regierungsentwurf, über den das Parlament noch entscheidet.
Wie ist der aktuelle Stand der Pflegereform? #
Das Bundeskabinett hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz – PNOG) beschlossen. Vorausgegangen war ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 3. Juni 2026. Mit dem Kabinettsbeschluss beginnt das parlamentarische Verfahren: Der Entwurf geht in Bundestag und Bundesrat, wird dort beraten und kann noch geändert werden.
Geplant ist, dass die meisten Regelungen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten; einzelne Punkte sind für 2028 und 2029 vorgesehen. Politisch ist die Reform umstritten — insbesondere die Leistungskürzung bei Pflegegrad 1 stößt auf Widerstand. Solange Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt haben, gilt: Alle hier genannten geplanten Werte sind vorläufig. Wir kennzeichnen daher konsequent, was bereits gilt und was erst vorgesehen ist.
Warum wird die Pflegeversicherung reformiert? #
Die soziale Pflegeversicherung gibt mehr aus, als sie einnimmt. Für 2025 lag das Minus nach Angaben aus dem Kassenlager bei mehreren Hundert Millionen Euro; ohne Gegensteuern drohte für das Folgejahr ein Defizit in Milliardenhöhe. Der Grund ist strukturell: Die Zahl der Pflegebedürftigen wächst schneller als erwartet. Nach der Vorausberechnung des Statistischen Bundesamts könnte sie bis 2055 auf rund 7,6 Millionen steigen.
Die Reform setzt deshalb an zwei Hebeln an: Sie erhöht die Einnahmen (höhere Beiträge für Kinderlose, höhere Bemessungsgrenze, ab 2028 ein Partner-Zuschlag) und bremst die Ausgaben, indem Leistungen gebündelt und die Vergabe der niedrigen Pflegegrade enger gefasst werden. Die Pflegeversicherung bleibt ein Teilleistungssystem — sie deckt nur einen Teil der Pflegekosten; den Rest tragen Pflegebedürftige und Angehörige selbst. Für grundlegendere Reformen soll ab Oktober 2026 eine Strukturkommission Vorschläge erarbeiten.
Wer muss künftig mehr zahlen? #
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 % des beitragspflichtigen Einkommens — er steigt also nicht. Mehr zahlen gezielt bestimmte Gruppen:
Kinderlose Beschäftigte. Der Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren steigt zum 1.1.2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte. Den Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein, ohne Arbeitgeber. Der Gesamtbeitrag für Kinderlose steigt damit von 4,2 auf 4,5 %.
Gutverdiener an oder über der Beitragsbemessungsgrenze. Die Bemessungsgrenze der Pflegeversicherung wird — wie in der Krankenversicherung — um 300 € im Monat angehoben. Zusammen mit der regulären jährlichen Fortschreibung liegt sie 2027 voraussichtlich bei rund 6.375 € im Monat. Wer darüber verdient, zahlt auf einen größeren Teil seines Einkommens Beitrag.
Beschäftigte in Sachsen. In Sachsen tragen Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr des Pflegebeitrags als im Rest der Republik (§ 58 SGB XI) — weil dort ein Feiertag nicht gestrichen wurde. An dieser Sonderregel ändert die Reform nichts; die höheren Zuschläge wirken sich dort entsprechend aus.
Haushalte mit mitversichertem Partner. Ab 1.1.2028 ist ein Zuschlag von 0,52 % für die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern geplant — mit Ausnahmen (dazu unten).
Rentner, freiwillig und privat Versicherte. Auch Rentner zahlen den höheren Kinderlosen-Zuschlag aus ihrer Rente. Privat Pflegeversicherte sind von den Beitragssätzen der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht direkt betroffen, bei Minijobs sollen Arbeitgeber künftig Pflegebeiträge leisten.
Wie hoch ist die Mehrbelastung konkret? #
Die folgende Tabelle zeigt die Mehrbelastung für kinderlose Arbeitnehmer außerhalb Sachsens — also dort, wo der höhere Zuschlag voll durchschlägt. Gerechnet ist der Arbeitnehmer-Anteil nach heutigem Recht (2,4 % bis zur Bemessungsgrenze) gegen den Entwurfsstand ab 2027 (2,7 %). Weil der allgemeine Satz und die Kinderabschläge gleich bleiben, zahlen Eltern mit mittlerem Einkommen nicht mehr — sie spüren allenfalls die höhere Bemessungsgrenze.
| Brutto/Monat | AN-Anteil heute | AN-Anteil geplant 2027 | Mehr/Monat | Mehr/Jahr |
|---|---|---|---|---|
| 3.000 € | 72,00 € | 81,00 € | +9,00 € | +108,00 € |
| 4.000 € | 96,00 € | 108,00 € | +12,00 € | +144,00 € |
| 5.000 € | 120,00 € | 135,00 € | +15,00 € | +180,00 € |
| ab Bemessungsgrenze | 139,50 € | 172,13 € | +32,63 € | +391,50 € |
Annahmen: Kinderlos ab 23, außerhalb Sachsens. Heute 2,4 % (1,8 % hälftiger Beitrag + 0,6 Punkte Zuschlag) bis 5.812,50 €; geplant 2,7 % (1,8 % + 0,9) bis 6.375 €. In Sachsen kommen 0,5 Punkte hinzu. Da die Beitragssätze für 2027 noch nicht beschlossen sind, sind dies Modellrechnungen, keine festen Werte.
Was ist für mitversicherte Ehepartner geplant? #
Bisher sind nicht erwerbstätige Ehe- und eingetragene Lebenspartner in der Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert. Ab 1. Januar 2028 soll dafür ein Zuschlag von 0,52 % erhoben werden — analog zur Krankenversicherung. Vorgesehen sind dieselben Ausnahmen wie in der GKV, unter anderem für Eltern von Kindern mit Behinderung und für häuslich pflegende An- und Zugehörige. Betroffen wären vor allem Alleinverdiener-Ehen; bei einem Einkommen von 5.000 € läge der Zuschlag rechnerisch bei rund 26 € im Monat. Da der Punkt erst 2028 greift und noch im Entwurf steht, bleibt die konkrete Ausgestaltung abzuwarten.
Welche Leistungen könnten gekürzt werden? #
Der umstrittenste Teil der Reform betrifft die Leistungen. Die wichtigsten geplanten Änderungen:
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag. Der Entlastungsbetrag für niedrigschwellige Hilfe im Alltag (2026: 131 € im Monat, also bis zu rund 1.572 € im Jahr) soll durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden — jedoch erst ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 entfiele diese Geldleistung damit ersatzlos. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre ist ein Sozialraumbudget von bis zu 300 € im Monat vorgesehen.
Strengere Begutachtung bei den niedrigen Graden. Die Begutachtung soll so angepasst werden, dass die Pflegegrade 1 bis 3 „zielgenauer“ vergeben werden — faktisch höhere Hürden für einen niedrigen Pflegegrad. Wichtig: Für bereits eingestufte Personen gilt Bestandsschutz; ein einmal zuerkannter Pflegegrad wird nicht nachträglich aberkannt.
Dynamisierung erst ab 2029. Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich automatisch an die Kerninflation angepasst werden. Bis dahin steigen die Leistungen nicht regelhaft mit den Preisen — der reale Wert kann also zunächst sinken.
Es gibt aber auch Verbesserungen: Durch die Bündelung bisher getrennter Leistungen sollen Pflegegeld und Sachleistungen in den Pflegegraden 2 bis 5 erhöht werden. Ein neues Entlastungsbudget fasst Pflegegeld und Verhinderungs-/Kurzzeitpflege flexibler zusammen, ein Überbrückungsbudget deckt Akut- und Notsituationen ab, und Prävention wird gestärkt — mit einem „Check-up 60+“, dem Grundsatz „Reha vor Pflege“ und einer fachlichen Pflegebegleitung für Familien zu Hause.
Lohnt sich ein Antrag auf Pflegegrad 1 weiterhin? #
In den meisten Fällen ja. Pflegegrad 1 zahlt zwar kein Pflegegeld — das war schon immer so. Auch wenn der Entlastungsbetrag wegfallen sollte, bleiben aber eine Reihe werthaltiger Ansprüche erhalten:
Zum Pflegehilfsmittel-Pauschbetrag (bis 42 € im Monat für Verbrauchsmittel wie Handschuhe oder Desinfektion), dem Zuschuss zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 € je Maßnahme, etwa für eine bodengleiche Dusche), dem Zuschuss zum Hausnotruf, der kostenlosen Pflegeberatung und Pflegekursen für Angehörige. Künftig kommt die fachliche Pflegebegleitung hinzu. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Pflegegrad also beantragen — und wegen des Bestandsschutzes lohnt es sich, einen berechtigten Antrag nicht aufzuschieben. Eine individuelle Rechtsberatung ersetzt dieser Hinweis nicht.
Was bedeutet die Reform für pflegende Angehörige? #
Hier gibt es eine ausdrückliche Entwarnung: Eine zunächst erwogene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde gestrichen. Die Pflegekasse zahlt diese Beiträge nach dem Kabinettsentwurf weiterhin in vollem Umfang — für viele Angehörige ein zentraler Punkt für die eigene Altersvorsorge.
Organisatorisch soll vieles leichter werden: Das neue Entlastungsbudget macht es flexibler, Pflegegeld und Ersatzpflege zu kombinieren, ein digitales „Pflege-Cockpit“ bündelt Anträge und Informationen an einer Stelle, und die neue Pflegebegleitung unterstützt Familien fortlaufend vor Ort. Wer pflegt, findet unabhängige Hilfe bei den Pflegestützpunkten, über die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und bei den Verbraucherzentralen.
Was können Sie jetzt konkret tun? #
Noch ist nichts beschlossen — aber einige Schritte sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sinnvoll:
- Versicherungsstatus prüfen: Kinderlos, Eltern, Sachsen, mitversicherter Partner — wer das kennt, weiß, ob und ab wann es ihn trifft.
- Mehrbelastung berechnen: mit dem Pflegebeitrag-Rechner den eigenen Fall durchrechnen.
- Pflegegrad beantragen oder prüfen lassen: Wer Anspruch hat, sollte zeitnah beantragen — wegen des geplanten Bestandsschutzes und der strengeren Begutachtung.
- Entlastungs- und Zuschussleistungen ausschöpfen: Pflegehilfsmittel, Wohnraumanpassung, Hausnotruf und — solange möglich — den Entlastungsbetrag nutzen statt verfallen lassen.
- Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung regeln: unabhängig von der Reform wichtig, damit im Ernstfall klar ist, wer entscheidet.
- Wohnraum und Förderung prüfen: barrierearmer Umbau wird bezuschusst; früh planen lohnt sich.
- Finanzielle Reserve realistisch planen: Da die Pflege ein Teilleistungssystem bleibt, gehört der Eigenanteil ins Haushaltsbudget. Prüfen Sie auch Ansprüche wie Wohngeld.
- Private Pflegezusatzversicherung nur nach Prüfung: kann sinnvoll sein, ist aber kein Muss — Leistungen, Wartezeiten und Beitragsdynamik genau vergleichen.
Quellen & Stand: BMG, Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ (30.09.2026) und Kabinettsentwurf PNOG; Portal Sozialpolitik, Übersicht PNOG (Stand Kabinettbeschluss 30.09.2026); § 55, § 58 SGB XI; Statistisches Bundesamt (Vorausberechnung Pflegebedürftige). Beitragsbemessungsgrenze 2027 nach dem Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung (BMAS). Stand: 3. Oktober 2026. Geplante Regelungen sind als Entwurf gekennzeichnet und noch nicht final. Dieser Beitrag ist eine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung; unabhängige Hilfe bieten Pflegestützpunkte, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und die Verbraucherzentralen.
Faktencheck: beschlossen oder geplant? #
| Aussage | Wert/Regelung | Rechtsstatus | Gültig ab |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 3,6 % (unverändert) | gilt bereits | — |
| Kinderlosen-Zuschlag | 0,6 → 0,9 Punkte | im Gesetzentwurf vorgesehen | 1.1.2027 |
| Beitragsbemessungsgrenze | +300 € (ca. 6.375 €/Mon.) | im Gesetzentwurf vorgesehen | 2027 |
| Zuschlag mitversicherte Partner | 0,52 % (mit Ausnahmen) | im Gesetzentwurf vorgesehen | 1.1.2028 |
| Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 | Wegfall (Sozialraumbudget erst ab PG 2) | im Gesetzentwurf vorgesehen | 2027 |
| Rentenbeiträge pflegende Angehörige | bleiben voll (keine Kürzung) | im Gesetzentwurf vorgesehen | — |
| Bestandsschutz bestehender Pflegegrade | bleibt erhalten | im Gesetzentwurf vorgesehen | 2027 |
| Leistungsdynamisierung (Kerninflation) | jährliche Anpassung | im Gesetzentwurf vorgesehen | 2029 |
Zum Redaktionsschluss noch offen: die endgültige Höhe des Sozialraumbudgets ab Pflegegrad 2, mögliche Änderungen im parlamentarischen Verfahren (u. a. bei der Leistungskürzung für Pflegegrad 1) sowie die genauen Werte der Beitragsbemessungsgrenze 2027 bis zur finalen Rechengrößenverordnung.
Fazit #
Sicher ist bisher nur der Finanzdruck, der die Reform auslöst. Beim Geld ist die Richtung klar: Kinderlose und ab 2028 Alleinverdiener-Ehen zahlen mehr, Gutverdiener über der Bemessungsgrenze ebenfalls. Bei den Leistungen ist das Bild offener — der geplante Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 ist politisch umstritten und könnte im Verfahren noch fallen. Wer betroffen sein könnte, verliert nichts, wenn er jetzt seinen Status prüft, berechtigte Ansprüche sichert und die eigene Mehrbelastung kennt.
Häufige Fragen zur Pflegereform #
Wann tritt die Pflegereform in Kraft?
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Das Gesetz muss aber noch durch Bundestag und Bundesrat; Inhalte und Zeitpunkte können sich ändern.
Wie hoch wird der Pflegebeitrag für Kinderlose 2027?
Nach dem Entwurf steigt der Kinderlosen-Zuschlag zum 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte. Der Gesamtbeitrag für Kinderlose steigt damit von 4,2 auf 4,5 Prozent des Bruttos. Den Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein.
Zahlen Eltern ebenfalls höhere Beiträge?
Der allgemeine Beitragssatz bleibt bei 3,6 Prozent, und die Kinderabschläge bleiben. Eltern mit mittlerem Einkommen zahlen also nicht mehr. Höhere Beiträge treffen Eltern nur, wenn ihr Einkommen an oder über der angehobenen Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Wird der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 abgeschafft?
Nach dem Entwurf wird der Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt — aber erst ab Pflegegrad 2. Für Pflegegrad 1 soll der monatliche Entlastungsbetrag (2026: 131 Euro) damit entfallen. Stattdessen ist eine fachliche Pflegebegleitung vorgesehen. Das ist noch nicht final.
Soll ich Pflegegrad 1 trotzdem beantragen?
In der Regel ja. Auch ohne monatliche Geldzahlung bleiben bei Pflegegrad 1 wichtige Ansprüche: Pflegehilfsmittel (bis 42 Euro monatlich), Zuschuss zur Wohnraumanpassung (bis 4.180 Euro je Maßnahme), Hausnotruf-Zuschuss, Pflegeberatung und kostenlose Pflegekurse. Für bereits Eingestufte gilt Bestandsschutz.
Gelten die Änderungen auch für Rentner?
Ja. Auch Rentner zahlen den Pflegebeitrag und den höheren Kinderlosen-Zuschlag aus ihrer Rente; sie tragen ihn allerdings allein. Die höhere Beitragsbemessungsgrenze betrifft nur Rentner mit sehr hohen beitragspflichtigen Einnahmen.
Werden die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige gekürzt?
Nein. Eine zunächst diskutierte Kürzung wurde gestrichen. Die Pflegeversicherung übernimmt die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende An- und Zugehörige nach dem Kabinettsentwurf weiterhin in vollem Umfang.
Wie kann ich meine persönliche Mehrbelastung berechnen?
Mit dem Pflegebeitrag-Rechner von FLORIN+ lässt sich der Arbeitnehmer-Anteil nach Einkommen, Kinderzahl und Bundesland berechnen — inklusive der vorläufigen Mehrbelastung durch die geplante Reform ab 2027, pro Monat und pro Jahr.
