Verlustvortrag & Verlustrücktrag: Verluste steuerlich nutzen
Verluste aus Aktienverkäufen, Selbstständigkeit oder Vermietung müssen nicht 'verloren' sein – mit dem richtigen Eintrag in der Steuererklärung sparst du in künftigen Jahren.
📋 Das Wichtigste auf einen Blick
- Verlustvortrag: Verluste aus einem Jahr senken die Steuern in den Folgejahren
- Verlustrücktrag: Verluste können ins Vorjahr übertragen werden (max. 10 Mio. €)
- Verluste aus Aktien/ETFs können nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden
- Kein automatisches Vortragen – Antrag in der Steuererklärung erforderlich
- Besonders wichtig für Selbstständige, Gewerbetreibende und Kapitalanleger
Verlustvortrag: Verluste in die Zukunft mitnehmen
Wenn deine Ausgaben (berufliche Kosten, Werbungskosten, Betriebsausgaben) höher sind als deine Einnahmen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Du zahlst dann für dieses Jahr keine Steuern – aber das Minus kann dir auch in den Folgejahren zugutekommen.
Das Finanzamt stellt auf Antrag einen Verlustfeststellungsbescheid aus. Dieser Verlust wird dann in den Folgejahren vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – du zahlst also Jahre später noch weniger Steuern wegen des vergangenen Verlustes.
Verlustrücktrag: Verluste ins Vorjahr
Alternativ kann ein Verlust auch ins unmittelbar vorangegangene Jahr zurückgetragen werden – bis maximal 10 Millionen Euro. Das kann interessant sein, wenn du im Vorjahr hohe Steuern gezahlt hast und jetzt einen Verlust machst: Du bekommst rückwirkend Steuern zurück.
2024: 60.000 € Einkommen, 18.000 € Steuern gezahlt
2025: -20.000 € (Verlust durch Betriebsaufbau)
Rücktrag 2024: 60.000 - 20.000 = 40.000 € neu berechnet → ca. 10.000 € Steuer
Erstattung: ca. 8.000 € aus dem Vorjahr
Mindestbesteuerung: Deckelung des Verlustvortrags
Bei sehr hohen Verlustvorträgen greift die sogenannte Mindestbesteuerung: Sind die vorzutragenden Verluste größer als 1 Million Euro, dürfen pro Jahr nur 1 Million Euro plus 60% des übersteigenden Einkommens verrechnet werden. Der Rest bleibt für weitere Jahre erhalten.
Kapitalverluste: Besondere Regeln
Verluste aus Kapitalerträgen (Aktienverkäufe mit Verlust) folgen eigenen Regeln:
- Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen, Dividenden oder anderen Einkünften
- Sonstige Kapitalverluste (Anleihen, Zertifikate) können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden
- Die Verrechnung erfolgt zunächst innerhalb derselben Bank (automatisch), dann über die Steuererklärung (Anlage KAP mit Verlustbescheinigung der Bank)
- Verluste aus Termingeschäften sind seit 2021 nur noch eingeschränkt verrechenbar
Antrag in der Steuererklärung
Verluste werden nicht automatisch vorgetragen. Du musst in der Steuererklärung aktiv:
- Den Verlust im jeweiligen Formular eintragen (z.B. Anlage N, G, KAP)
- Den Verlustfeststellungsbescheid vom Finanzamt erhalten
- Im Folgejahr den Verlustvortrag in der Anlage "Festgestellte Verluste" eintragen
Häufige Fragen
Wenn du in einem Jahr mehr steuerliche Ausgaben als Einnahmen hast, entsteht ein Verlust. Das Finanzamt stellt diesen Verlust fest und du kannst ihn in den Folgejahren vom zu versteuernden Einkommen abziehen – das senkt die Steuern in späteren Jahren.
Beim Verlustvortrag wird der Verlust in zukünftige Jahre mitgenommen. Beim Verlustrücktrag wird der Verlust ins Vorjahr zurückgegeben – was eine Erstattung bereits gezahlter Steuern ermöglicht. Der Rücktrag ist auf maximal 10 Millionen Euro und das unmittelbare Vorjahr begrenzt.
Nein. Verluste aus Aktienverkäufen können seit 2009 nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen, Dividenden, Gehalt oder anderen Einkünften. Sonstige Kapitalverluste (z.B. aus Anleihen) können dagegen mit allen Kapitalerträgen verrechnet werden.
Ja. Der Verlust wird nicht automatisch festgestellt. Du musst ihn in der Steuererklärung des Verlustjahres angeben. Das Finanzamt stellt dann einen Verlustfeststellungsbescheid aus. Ohne diesen Bescheid kann der Verlust in Folgejahren nicht genutzt werden.
Es gibt keine zeitliche Begrenzung für den Verlustvortrag – er kann theoretisch unbegrenzt in die Zukunft getragen werden. Allerdings gibt es die Mindestbesteuerung: Bei Verlustvorträgen über 1 Million Euro darf nur ein Teil pro Jahr verrechnet werden.
Johann Müller · Finanzredaktion FLORIN+ · 18. April 2026 · 🕑 7 Min. Lesezeit