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SCHUFA & Bonität

Auskunftei-Löschfristen 2026: Vollständige Tabelle für SCHUFA, CRIF & Experian

📅 April 2026 ⏱ 9 Min. Lesezeit ✍️ FLORIN+ Redaktion

Wie lange bleibt ein negativer Auskunftei-Eintrag gespeichert? Das ist eine der meistgestellten Fragen rund um Bonität und Schufa. Die Antwort ist komplex, weil SCHUFA, CRIF und Experian jeweils eigene Löschfristen haben – und weil 2023 eine wichtige Reform die Insolvenz-Fristen deutlich verkürzt hat. Hier findest du die vollständige Übersicht.

🔔 Reform 2023: Restschuldbefreiung jetzt nur noch 6 Monate gespeichert

Seit dem Urteil des EuGH (C-26/22, C-64/22) vom Oktober 2023 dürfen Auskunfteien Restschuldbefreiungen aus Privatinsolvenzen nur noch für maximal 6 Monate ab dem Datum der Erteilung speichern – statt wie früher 3 Jahre. Diese Reform gilt für alle drei großen Auskunfteien und hat Hunderttausenden ehemaligen Insolvenzschuldnern geholfen, schneller einen Neustart zu wagen.

📌 Wie Fristen gerechnet werden: Die Löschfrist beginnt in der Regel nicht ab dem Zeitpunkt, an dem das Ereignis eintritt, sondern ab einem definierten Startpunkt – oft Jahresende des Eintrittsjahres oder Datum der Erledigung. Das verlängert die tatsächliche Speicherzeit um bis zu 12 Monate.

Die vollständige Löschfristen-Tabelle

Eintragsart SCHUFA CRIF GmbH Experian
Anfrage (Konditionsanfrage) Nicht gespeichert Nicht gespeichert Nicht gespeichert
Anfrage (Kreditanfrage / harte Anfrage) 12 Monate 12 Monate 12 Monate
Laufender Kredit / Darlehen Während Laufzeit + 3 Jahre nach vollst. Rückzahlung Während Laufzeit + 3 Jahre nach Erledigung Während Laufzeit + 3 Jahre nach Erledigung
Vollständig getilgtes Darlehen 3 Jahre ab Tilgung (Jahresende) 3 Jahre ab Tilgung 3 Jahre ab Tilgung
Girokonto / Kreditkarte (aktiv) Während Aktivität + 3 Jahre nach Kündigung Während Aktivität + 3 Jahre Während Aktivität + 3 Jahre
Girokonto / Kreditkarte (komplikationslos geschlossen) 3 Jahre ab Schließung 3 Jahre ab Schließung 3 Jahre ab Schließung
Mobilfunkvertrag (aktiv) Während Laufzeit Während Laufzeit Während Laufzeit
Unbezahlte Rechnung (tituliert / Inkasso) 3 Jahre nach Jahresende der Erledigung 3 Jahre nach Erledigung 3 Jahre nach Erledigung
Unbezahlte Kleinbeträge unter 2.000 € (bestritten) Kein Eintrag, wenn Betrag bestritten & unter Schwelle Kein Eintrag bei bestrittenen Kleinbeträgen Kein Eintrag bei bestrittenen Kleinbeträgen
Mahnbescheid (rechtskräftig) 3 Jahre ab Jahresende der Rechtskraft 3 Jahre ab Erledigung 3 Jahre ab Erledigung
Pfändung / Vollstreckungsmaßnahme 3 Jahre ab Jahresende der Erledigung 3 Jahre ab Erledigung 3 Jahre ab Erledigung
Eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft 3 Jahre ab Jahresende der Abgabe 3 Jahre ab Abgabe 3 Jahre ab Abgabe
Insolvenz (Eröffnung Verfahren) 3 Jahre nach Aufhebung / Einstellung 3 Jahre nach Aufhebung 3 Jahre nach Aufhebung
Restschuldbefreiung (seit Reform 2023) 6 Monate ab Erteilung ⚡ 6 Monate ab Erteilung ⚡ 6 Monate ab Erteilung ⚡
Abgelehnter Kreditantrag Nur Anfrage gespeichert (12 Monate), nicht Ablehnung Nur Anfrage (12 Monate) Nur Anfrage (12 Monate)
Betrugs- / Missbrauchshinweis Bis Sachverhalt geklärt, max. 3 Jahre Bis Sachverhalt geklärt, max. 3 Jahre Bis Sachverhalt geklärt, max. 3 Jahre
Adressdaten Solange aktuelle Verbindung besteht Laufend aktualisiert Laufend aktualisiert

⚡ = Durch EuGH-Reform 2023 verkürzt. Angaben basieren auf veröffentlichten Löschregeln der Auskunfteien, Stand April 2026. Einzelfälle können abweichen.

Die Insolvenz-Reform 2023 im Detail

Am 7. Dezember 2023 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, dass die bisherige dreijährige Speicherfrist für Restschuldbefreiungen gegen die DSGVO verstößt. Der EuGH stellte fest, dass eine längere Speicherung als 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht verhältnismäßig ist.

Konkret bedeutet das:

  • Wer eine Restschuldbefreiung erhalten hat, muss nach spätestens 6 Monaten aus den Auskunftei-Datenbanken gelöscht werden
  • Die Reform gilt rückwirkend: Auch ältere Restschuldbefreiungen, die noch gespeichert waren, mussten gelöscht werden
  • Alle drei Auskunfteien (SCHUFA, CRIF, Experian) haben ihre Löschregeln entsprechend angepasst
  • Betroffene, deren Daten noch nach dem Urteil zu lange gespeichert blieben, können Löschung verlangen und ggf. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen
✅ Restschuldbefreiung erhalten? Wenn deine Restschuldbefreiung vor mehr als 6 Monaten erteilt wurde und du noch Einträge bei einer Auskunftei findest, kannst du die sofortige Löschung verlangen. Schreibe dazu eine schriftliche Löschanfrage nach DSGVO Art. 17 an die jeweilige Auskunftei.

Wann beginnt die Löschfrist?

Eine der häufigsten Verwirrungen: Die Löschfrist beginnt nicht unbedingt am Tag des Ereignisses. Es gibt verschiedene Startpunkte:

Jahresend-Prinzip der SCHUFA

Die SCHUFA rechnet Fristen oft zum Jahresende. Das bedeutet: Ein Eintrag aus März 2022 wird nicht im März 2025 gelöscht, sondern erst zum 31. Dezember 2025. Effektiv kann die Speicherzeit dadurch bis zu 12 Monate länger sein als angegeben.

Beispiel: Kredit vollständig getilgt am 15. März 2022 → 3-Jahres-Frist beginnt am 31. Dezember 2022 → Löschung frühestens zum 31. Dezember 2025 (also fast 4 Jahre nach Tilgung).

CRIF und Experian: Datum der Erledigung

CRIF und Experian starten die Frist in der Regel direkt ab dem Datum der Erledigung (z.B. Zahlung der offenen Forderung, Abschluss des Insolvenzverfahrens). Das ist im Vergleich zur SCHUFA oft früher.

⚠️ Vorsicht bei "Neustartdatum": Wenn eine offene Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten wird, kann dies dazu führen, dass ein neuer Eintrag gespeichert wird – mit neuem Datum. Die ursprüngliche Forderung aus 2019 taucht dann ggf. neu ab 2022 (Abtretungsdatum) auf. Das ist umstritten und kann rechtlich angefochten werden.

Vorzeitige Löschung beantragen

Nicht jeder Eintrag muss bis zum Ende seiner Speicherfrist bestehen bleiben. In folgenden Fällen kannst du eine vorzeitige Löschung beantragen:

  • Der Eintrag war von Anfang an falsch (z.B. falsche Person, falsche Forderungshöhe): Löschung nach Art. 17 DSGVO oder Berichtigung nach Art. 16
  • Die Forderung war nie rechtmäßig (z.B. Zahlungsforderung eines Unternehmens, das sich rechtswidrig verhielt): Löschung anfechtbar
  • Die Restschuldbefreiung wurde erteilt und 6 Monate sind vergangen: Löschung nach EuGH-Urteil 2023
  • Der Eintrag ist bereits älter als die gesetzliche Frist: Sofortige Löschung forderbar
  • Klärung eines Missverständnisses: Bezahlung einer bestrittenen Forderung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ermöglicht Löschungsantrag

Negative Einträge von Anfang an vermeiden

Die beste Strategie ist, negative Einträge erst gar nicht entstehen zu lassen. Hier sind die wichtigsten Regeln:

  • Zahlungsfristen einhalten: Auch kleinste Verzögerungen können zu Inkasso-Einträgen führen
  • Mahnungen nie ignorieren: Reagiere auf jede Mahnung, auch wenn du die Forderung für falsch hältst – bestreite sie schriftlich
  • Ratenzahlungen vereinbaren: Viele Gläubiger sind zu Ratenzahlungsvereinbarungen bereit, bevor sie Inkasso beauftragen
  • Bestrittene Forderungen sofort widersprechen: Nur unbestrittene Forderungen über 2.000 € dürfen bei Auskunfteien gemeldet werden
  • Kreditanfragen bündeln: Mehrere harte Anfragen in kurzer Zeit senken den Score – nutze immer zuerst Konditionsanfragen

Regelmäßige Selbstauskunft als Schutzmaßnahme

Du hast nach DSGVO Art. 15 das Recht auf eine kostenlose Datenkopie bei allen drei Auskunfteien, einmal pro Jahr und immer bei berechtigtem Interesse. Diese Selbstauskunft zeigt dir:

  • Welche Daten gespeichert sind
  • Seit wann der Eintrag besteht
  • Wann die automatische Löschung geplant ist
  • Wer in den letzten 12 Monaten deine Daten abgefragt hat
📋 Kontaktadressen für kostenlose Selbstauskunft:
  • SCHUFA: schufa.de → "Datenkopie nach Art. 15 DSGVO"
  • CRIF GmbH: crif.de → "Selbstauskunft", Fischertwiete 1, 20095 Hamburg
  • Experian Deutschland GmbH: experian.de → "Verbraucherauskunft", Dessauerstraße 9, 80992 München

Fazit: Fristen kennen, Rechte nutzen

Negative Auskunftei-Einträge sind kein lebenslanges Urteil. Die Löschfristen sind klar geregelt – und seit der EuGH-Reform 2023 sind Insolvenzeinträge deutlich kürzer gespeichert als zuvor. Wer seine Fristen kennt und regelmäßig seine Selbstauskunft prüft, kann gezielt handeln: Fehler anfechten, vorzeitige Löschung beantragen und seinen Kredit-Neustart planen. Die erste Selbstauskunft kostet nichts und dauert nur wenige Minuten.

Quellen & weiterführende Links

  • EuGH-Urteil C-26/22 und C-64/22 vom 7. Dezember 2023 (Restschuldbefreiung)
  • SCHUFA Löschleitfaden: schufa.de
  • CRIF GmbH Datenschutz: crif.de
  • Experian Deutschland GmbH: experian.de
  • DSGVO Art. 15, 16, 17, 21, 22, 82
  • BDSG § 31 – Scoringverfahren und Speicherfristen
  • Insolvenzordnung (InsO) § 300 – Restschuldbefreiung
  • Verbraucherzentrale Bundesverband – SCHUFA & Auskunftei-Recht