Viele ETF-Anleger bekommen jedes Jahr im Januar eine überraschende Abbuchung vom Depot. Das ist die Vorabpauschale – eine Mindeststeuer auf thesaurierende Fonds. Wir erklären, wie sie funktioniert und wann du gar nichts zahlst.
Thesaurierende ETFs schütten keine Dividenden aus. Statt das Geld an Anleger auszuzahlen, reinvestieren sie die Erträge direkt im Fonds. Das ist steuerlich attraktiv, denn ohne Ausschüttung fällt zunächst keine Kapitalertragsteuer an. Der Gesetzgeber hat 2018 mit der Investmentsteuerreform jedoch eine Mindestbesteuerung eingeführt: die Vorabpauschale.
Die Idee dahinter: Der Staat will nicht bis zum Verkauf eines ETFs warten, um überhaupt etwas von den Erträgen zu sehen. Die Vorabpauschale stellt eine Art jährliche Vorauszahlung dar – sie wird beim späteren Verkauf angerechnet, sodass es keine Doppelbesteuerung gibt.
Die Berechnung folgt einer festen Formel. Grundlage ist der sogenannte Basiszins, den die Deutsche Bundesbank jährlich auf Basis der Rendite öffentlicher Anleihen ermittelt. Für 2026 beträgt der Basiszins 2,29 %.
Der Faktor 0,7 ist gesetzlich festgelegt und ergibt sich aus dem Basistrag-Multiplikator des Investmentsteuergesetzes. Der ermittelte Basisertrag kann maximal so hoch sein wie die tatsächliche Wertentwicklung des ETFs im Jahr – das heißt: Ist der ETF im Jahr gesunken, fällt keine Vorabpauschale an.
Nehmen wir an, du hast am 1. Januar 2026 ein thesaurierendes ETF-Depot im Wert von 50.000 Euro. Der ETF hat im Jahr 2026 um 8 % zugelegt (war also kein Problemjahr).
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Fondswert am 1.1.2026 | 50.000 € |
| Basisertrag: 50.000 × 2,29 % × 0,7 | 801,50 € |
| Abzüglich Ausschüttungen (thes. ETF = 0) | 0 € |
| Vorabpauschale (Bemessungsgrundlage) | 801,50 € |
| Teilfreistellung 30 % für Aktien-ETF | − 240,45 € |
| Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | 561,05 € |
| Abgeltungssteuer 26,375 % | ≈ 148 € |
148 Euro Steuer auf ein 50.000-Euro-Depot – das entspricht einer effektiven Belastung von nur 0,30 % des Depotwertes. Klingt überschaubar, und das ist es auch. Zumal der Sparerpauschbetrag diese Steuerlast oft vollständig eliminiert.
Aktien-ETFs profitieren von einer Teilfreistellung: 30 % der Erträge sind steuerfrei. Das bedeutet, die effektive Steuerquote bei Aktien-ETFs liegt nicht bei 26,375 %, sondern nur bei circa 18,5 % auf die tatsächliche Rendite. Für Mischfonds (Aktienquote 25–50 %) gelten 15 % Teilfreistellung, für reine Rentenfonds 0 %.
| ETF-Typ | Teilfreistellung | Effektive Steuer |
|---|---|---|
| Aktien-ETF (Aktienquote ≥ 51 %) | 30 % | ≈ 18,5 % |
| Mischfonds (Aktienquote 25–50 %) | 15 % | ≈ 22,4 % |
| Rentenfonds / Anleihefonds | 0 % | 26,375 % |
Seit 2023 beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare. Solange deine gesamten Kapitalerträge – also Zinsen, Dividenden und Vorabpauschale zusammen – diesen Betrag nicht überschreiten, zahlst du keine Steuer.
Hast du also ein Depot unter 100.000 Euro und kein weiteres Tagesgeld- oder Festgeldkonto, bist du als Einzelperson in vielen Jahren vollständig durch den Freibetrag abgedeckt. Wichtig: Du musst einen Freistellungsauftrag bei deiner Depotbank eingerichtet haben – sonst zieht die Bank trotzdem automatisch Kapitalertragsteuer ab.
Es gibt zwei Szenarien, in denen du keine Vorabpauschale zahlen musst:
Diese Frage wird oft falsch beantwortet. Steuerlich gibt es zwischen ausschüttenden und thesaurierenden ETFs mittelfristig keinen großen Unterschied, da die Vorabpauschale beim Verkauf angerechnet wird. Der Unterschied liegt im Timing: Thesaurierende ETFs verschieben einen Teil der Steuerlast in die Zukunft (Steuerstundungseffekt), was den Zinseszins begünstigt. Bei kleinen Depots mit voll ausgeschöpftem Freibetrag ist das jedoch unerheblich.
Beim Verkauf von ETF-Anteilen fällt Abgeltungssteuer auf den Kursgewinn an: 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 %. Gezahlte Vorabpauschalen werden angerechnet – du zahlst also nicht doppelt. Kirchensteuer kommt je nach Konfession noch hinzu (8–9 % auf die Abgeltungssteuer).
1. Freistellungsauftrag einrichten: Bis 1.000 Euro (Einzel) / 2.000 Euro (Ehepaare) sind Kapitalerträge automatisch steuerfrei – aber nur mit Freistellungsauftrag bei der Bank.
2. Freistellungsauftrag sinnvoll aufteilen: Hast du mehrere Konten bei verschiedenen Banken, verteile den Freibetrag dort, wo die meisten Erträge anfallen.
3. Verluste verrechnen: Verluste aus ETF-Verkäufen können mit Gewinnen verrechnet werden. Das reduziert die Steuerlast.
4. Verluste aus 2025 vortragen: Wurden Verluste im Vorjahr nicht vollständig verrechnet, stellt die Bank eine Verlustbescheinigung aus – damit lässt sich die Steuer rückwirkend senken.
Alle Angaben ohne Gewähr. Steuerliche Regelungen können sich ändern. Dieser Artikel stellt keine Steuerberatung dar. Bitte konsultiere für individuelle Fragen einen Steuerberater.
Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende ETFs. Sie stellt sicher, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge anteilig versteuert werden. Die Höhe hängt vom Basiszins und dem Fondswert am 1. Januar ab.
Der Basiszins für 2026 beträgt 2,29 %. Die Vorabpauschale berechnet sich: Fondswert × 2,29 % × 0,7. Bei einem 50.000-Euro-Depot ergibt das 801,50 Euro Bemessungsgrundlage, nach Teilfreistellung ca. 561 Euro, Steuer ca. 148 Euro.
Ja, in vielen Fällen. Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 Euro (Einzel) bzw. 2.000 Euro (Ehepaare). Bei einem Depot bis ca. 125.000 Euro deckt er die Vorabpauschale in der Regel vollständig ab – vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Kapitalerträge.
Ist der Fondswert am Jahresende niedriger als am Jahresanfang, fällt keine Vorabpauschale an. Die Steuer greift nur bei positiver Wertentwicklung oder bei einem Basisertrag über null.