Haushaltsnahe Dienstleistungen: bis zu 4.000 € Steuer sparen
Putzhilfe, Handwerker, Gartenservice – wer externe Dienstleister bezahlt, bekommt 20% der Kosten direkt von der Steuer erlassen. Das macht bis zu 4.000 Euro im Jahr.
📋 Das Wichtigste auf einen Blick
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20% der Kosten, max. 4.000 € Steuerersparnis
- Handwerkerleistungen: 20% des Lohnanteils, max. 1.200 € Ersparnis
- Nur Arbeitskosten absetzbar – kein Material!
- Barzahlung ausgeschlossen – Zahlung immer über Konto (Überweisung, SEPA)
- Gilt auch für Mieter – über Nebenkostenabrechnung
Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?
Als haushaltsnahe Dienstleistungen bezeichnet das Steuerrecht Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden – und die jetzt jemand Externem bezahlt werden. Entscheidend: Sie müssen im oder am Haushalt erbracht werden.
Typische Beispiele:
- Reinigungskraft, Haushälterin, Putzhilfe
- Gartenpflege, Rasenmähen, Hecken schneiden
- Schnee räumen und Streudienste
- Kinderbetreuung zu Hause (Babysitter, Au-pair)
- Pflege- und Betreuungsleistungen für Haushaltsangehörige
- Wäscheservice, Bügeln
Wie hoch ist die Steuerersparnis?
Du bekommst 20% der Arbeitskosten direkt von der Steuer abgezogen – nicht als Werbungskosten (die die Steuerlast senken), sondern als direkte Steuerermäßigung. Das ist deutlich wertvoller.
| Art der Leistung | Steuervorteil | Maximale Ersparnis/Jahr |
|---|---|---|
| Minijob im Haushalt | 20% der Lohnkosten | 510 € |
| Sozialversicherungspfl. Haushaltshilfe | 20% der Lohnkosten | 4.000 € |
| Dienstleistungsagentur / GmbH | 20% der Arbeitskosten (ohne Material) | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (Lohnanteil) | 20% der Lohnkosten | 1.200 € |
Handwerkerleistungen: bis zu 1.200 Euro Ersparnis
Zusätzlich zu haushaltsnahen Dienstleistungen kannst du auch Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung deiner Wohnung absetzen. Auch hier gilt: 20% des Lohnanteils, bis zu 1.200 Euro Ersparnis (entspricht maximal 6.000 Euro Lohnkosten).
Was zählt bei Handwerkern:
- Malerarbeiten, Tapezieren, Bodenbelag verlegen
- Heizungsreparatur und -wartung
- Sanitärreparaturen (Wasserhahn, Abfluss, WC)
- Dachrinne reinigen und reparieren
- Schornsteinfeger
- Elektriker, Schlüsseldienst
- Gartengestaltung durch Fachbetrieb
Wichtige Voraussetzungen
- Kein Bargeld: Die Zahlung muss per Überweisung, SEPA-Lastschrift oder andere unbare Zahlungswege erfolgen. Bargeldzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
- Rechnung aufbewahren: Du benötigst eine Rechnung mit ausgewiesenem Lohn- und Materialanteil.
- Leistung im Haushalt: Die Arbeit muss im, am oder auf dem Grundstück des Haushalts stattfinden.
- Für Mieter: Auch in der Nebenkostenabrechnung enthaltene Posten (Hausmeister, Treppenhausreinigung) können über eine Bescheinigung des Vermieters geltend gemacht werden.
Wie macht man es in der Steuererklärung geltend?
In der Steuererklärung gibt es dafür die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (früher Teil des Mantelbogens). Dort trägst du getrennt nach Art der Leistung die gezahlten Beträge ein. Das Finanzamt berechnet dann automatisch die 20% Steuerermäßigung und zieht sie direkt von deiner Steuerschuld ab.
Häufige Fragen
Alle Tätigkeiten, die normalerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden und von externen Dienstleistern im Haushalt erbracht werden: Putzhilfe, Gartenpflege, Schneeräumen, Kinderbetreuung zu Hause, Pflege von Angehörigen. Auch Handwerkerleistungen (Reparaturen, Modernisierungen) können separat abgesetzt werden.
Du bekommst 20% der Arbeitskosten (nicht Material) direkt von der Steuer abgezogen. Maximal 4.000 Euro Steuerersparnis pro Jahr bei allgemeinen Haushaltshilfen. Bei Handwerkern: maximal 1.200 Euro pro Jahr. Beide Limits können gleichzeitig ausgeschöpft werden.
Ja. Mieter können über die jährliche Nebenkostenabrechnung haushaltsnahe Anteile (Hausmeister, Treppenreinigung, Gartenpflege) geltend machen. Der Vermieter stellt dafür eine Bescheinigung aus. Alternativ hilft oft schon der Hinweis in der Abrechnung.
Das Finanzamt verlangt einen Zahlungsnachweis per Banküberweisung, um Schwarzarbeit zu bekämpfen. Wer bar zahlt, kann die Kosten steuerlich nicht geltend machen – auch wenn er eine Quittung hat. Immer auf Rechnung und unbare Zahlung bestehen.
Nein. Nur der Lohnanteil (inklusive Fahrtkosten des Handwerkers) ist absetzbar. Materialien, Geräte oder Ersatzteile können nicht über § 35a EStG abgesetzt werden. Bitte den Handwerker, Lohn- und Materialkosten auf der Rechnung separat auszuweisen.
Monika Bauer · Steuer- und Finanzexpertin · 18. April 2026 · 🕑 7 Min. Lesezeit