Studentenjob & Steuern 2026: Was Studenten wissen müssen
Als Student zahlt man oft keine Steuern – aber die Steuererklärung lohnt sich trotzdem. Studienkosten als Verlustvortrag können in den ersten Berufsjahren tausende Euro sparen.
📋 Das Wichtigste auf einen Blick
- Minijob als Student: bis 556 €/Monat (2026) – keine Steuern, keine SV
- Werkstudent: bis zu 20h/Woche – keine RV-Pflicht, aber Lohnsteuer möglich
- Grundfreibetrag 2026: 11.604 € – darunter keine Einkommensteuer
- Nebenjob-Steuererklärung lohnt sich fast immer – Studienkosten absetzbar!
- BAföG und Kindergeld werden nicht auf Jobs angerechnet (seit 2023)
Studentenjob: Die verschiedenen Modelle
1. Minijob (bis 556 Euro/Monat)
Der klassische Studentenjob: bis zu 556 Euro monatlich, ohne Lohnsteuer, ohne Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben, du als Student hast keine Abzüge.
2. Werkstudent (bis 20h/Woche)
Werkstudenten arbeiten während des Semesters bis zu 20 Stunden pro Woche regulär. In den Semesterferien ist auch mehr möglich. Das Besondere: Werkstudenten sind von der Rentenversicherungspflicht befreit (aber nicht von Renten-Eigenanteil) und zahlen keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Krankenversicherung.
Steuern: Lohnsteuer wird einbehalten, wenn das Jahreseinkommen über 11.604 Euro liegt. Du kannst sie aber vollständig zurückbekommen, wenn du eine Steuererklärung machst – und dabei Studienkosten absetzt.
3. Kurzfristige Beschäftigung (bis 3 Monate / 70 Arbeitstage)
Saisonjobs, Ferienjobs: bis zu 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr, keine Sozialversicherungspflicht, aber ggf. Lohnsteuer.
Studienkosten als Werbungskosten absetzen
Das ist der wichtigste Steuertipp für Studenten: Ab dem Zweitstudium (auch Masterstudium nach abgeschlossenem Bachelor) oder wenn das Studium als Berufsausbildung gilt, können Studienkosten als Werbungskosten abgesetzt werden – ohne Limit.
- Studiengebühren und Semesterbeiträge
- Fachliteratur, Bücher, Skripte
- Laptop und Software (beruflich genutzt)
- Fahrten zur Uni (Pendlerpauschale: 38 Cent/km)
- Miete bei auswärtigem Studium (doppelte Haushaltsführung)
BAföG und Kindergeld: Keine Anrechnung mehr
Seit 2023 spielt das Einkommen aus einem Studentenjob für BAföG keine Rolle mehr – die frühere Anrechnung wurde abgeschafft. Auch für den Kindergeld-Anspruch der Eltern ist das Einkommen des Kindes seit 2012 irrelevant. Kindergeld bis 25 Jahre ist für die Eltern absetzbar, solange du noch studierst.
Steuererklärung als Student: Immer lohnenswert
Auch wenn du unter dem Grundfreibetrag liegst und keine Steuern zahlen musst, lohnt sich die Steuererklärung:
- Rückforderung von einbehaltener Lohnsteuer
- Feststellung des Verlustvortrags (Studienkosten)
- Steuererstattung aus Vorauszahlungen
Häufige Fragen
Erst wenn dein Jahreseinkommen den Grundfreibetrag (11.604 Euro 2026) übersteigt. Bei einem Minijob (bis 556 Euro/Monat) oder einem Werkstudentenjob unter dieser Schwelle zahlst du keine Einkommensteuer. Einbehaltene Lohnsteuer kannst du aber über die Steuererklärung vollständig zurückholen.
Während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche. In den Semesterferien (bis zu 26 Wochen pro Jahr) darf auch mehr gearbeitet werden. Die Werkstudentenprivileg (keine RV-Pflicht) gilt aber nur, wenn das Studium im Vordergrund bleibt.
Ab dem Zweitstudium (oder wenn das Studium als Berufsausbildung gilt): Studiengebühren, Bücher, Laptop, Fahrten zur Uni, Miete bei auswärtigem Studium. Auch im Erststudium sind Sonderausgaben (bis 6.000 Euro/Jahr) möglich. Ein Verlust aus Studienkosten kann festgestellt und auf spätere Berufsjahre vorgetragen werden.
Nein. Seit 2023 wird das eigene Einkommen bei der BAföG-Berechnung nicht mehr angerechnet. Auch das Kindergeld der Eltern bleibt unberührt, solange du unter 25 bist und studierst.
Fast immer. Selbst wenn du keine Steuern zahlen musst, lohnt sich die Abgabe: Du kannst einbehaltene Lohnsteuer zurückfordern und einen Verlustvortrag aus Studienkosten feststellen lassen. Dieser Vortrag spart dir in den ersten Berufsjahren mehrere tausend Euro Steuern.
Robert Meier · Finanzredaktion FLORIN+ · 18. April 2026 · 🕑 7 Min. Lesezeit