Übungsleiterpauschale 2026: Steuerfreies Ehrenamt
Mit der Übungsleiterpauschale bleiben 2026 bis zu 3.000 € im Jahr aus ehrenamtlicher Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei – für Trainer, Chorleiter oder Pflegehelfer. Plus 840 € Ehrenamtspauschale obendrauf.
Inhalt
Das Wesentliche in 30 Sekunden
Schnellübersicht für eilige Leser
- Übungsleiterpauschale 2026: 3.000 € pro Jahr steuerfrei und sozialversicherungsfrei
- Gilt für: Sporttrainer, Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Pflegehilfe im Ehrenamt
- Ehrenamtspauschale: zusätzlich 840 € pro Jahr für allgemeines Ehrenamt
- Beide Pauschalen können kombiniert werden – wenn für verschiedene Organisationen
- Arbeitgeber: gemeinnütziger Verein, kirchliche oder öffentliche Körperschaft
Was ist die Übungsleiterpauschale? #
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) ermöglicht es, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu verdienen – wenn man nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pfleger für eine gemeinnützige Organisation tätig ist.
Wer profitiert typischerweise:
- Sporttrainer und Übungsleiter im Verein (Fußball, Tennis, Turnen etc.)
- Chorleiter, Orchesterleiter, Musiklehrer in gemeinnützigen Vereinen
- Jugendgruppenleiter (Feuerwehr, DLRG, Pfadfinder)
- Kursleiter in der Erwachsenenbildung (VHS, Bildungsverein)
- Pflegehilfe für bedürftige oder behinderte Menschen
- Freiwillige bei Katastrophenschutz oder Rettungsdiensten
Voraussetzungen #
Damit die Pauschale gilt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Nebenberuflich: Die Tätigkeit darf zeitlich nicht mehr als 1/3 einer Vollzeittätigkeit betragen (ca. 14h/Woche)
- Gemeinnütziger Arbeitgeber: Verein, Kirche, staatliche oder kommunale Einrichtung
- Pädagogische oder pflegende Funktion: Ausbilden, Unterrichten, Erziehen, Betreuen oder Pflegen
Die Ehrenamtspauschale: 840 Euro/Jahr #
Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 840 Euro pro Jahr – für alle anderen Ehrenamtlichen, die nicht als Übungsleiter tätig sind: Kassenwart, Vorstandsmitglieder, Fahrdienste, allgemeine Helfer.
Beide Pauschalen kombinieren #
Du kannst beide Pauschalen gleichzeitig nutzen – aber nur, wenn du für verschiedene Organisationen tätig bist oder bei derselben Organisation zwei verschiedene Tätigkeiten ausübst, die klar getrennt sind.
Was passiert, wenn ich mehr als 3.000 Euro verdiene? #
Nur der Betrag über 3.000 Euro ist steuerpflichtig. Du kannst dann auch tatsächliche Ausgaben (Fahrtkosten, Materialien, Fortbildungen) als Werbungskosten gegen das steuerpflichtige Einkommen abrechnen.
Häufige Fragen (FAQ) #
Häufige Fragen #
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) erlaubt es, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu verdienen – wenn man nebenberuflich als Sporttrainer, Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Kursleiter oder Pflegehilfe für einen gemeinnützigen Verein, eine Kirche oder öffentliche Körperschaft tätig ist.
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
3.000 Euro pro Jahr. Beträge bis zu dieser Grenze sind vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Erst was darüber hinausgeht, muss versteuert werden.
Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren?
Ja, wenn du für verschiedene Organisationen tätig bist oder bei derselben zwei klar getrennte Tätigkeiten ausübst. Die Übungsleiterpauschale (3.000 Euro) gilt für pädagogische/pflegende Tätigkeiten, die Ehrenamtspauschale (840 Euro) für allgemeines Ehrenamt (Kassenwart, Vorstand etc.).
Gilt die Pauschale auch für hauptberufliche Trainer?
Nein. Die Übungsleiterpauschale setzt eine nebenberufliche Tätigkeit voraus – zeitlich maximal 1/3 einer Vollzeittätigkeit. Wer hauptberuflich als Trainer tätig ist, kann die Pauschale nicht nutzen.
Muss ich die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben?
Du musst den Bezug der Einnahmen in der Steuererklärung angeben (Anlage N oder Anlage S), aber bis zur Pauschalhöhe von 3.000 Euro sind sie steuerfrei. Du trägst den Betrag ein und kennzeichnest ihn als nach § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit.
