Erbschaftsteuer
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Was kostet dich die Erbschaftsteuer?

Freibeträge §16 ErbStG (500k Ehegatte, 400k Kinder, 20k Nicht-Verwandte) plus progressiver Tarif §19. Mit Netto-Erbschaft nach Steuer.

Definition · Stand 2026

Erbschaftsteuer 2026 hängt von Steuerklasse + Freibetrag ab. Ehepartner: 500.000 € Freibetrag, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €. Klasse I: 7-30 %, Klasse II: 15-43 %, Klasse III: 30-50 %. Familienheim für Ehegatte/Kinder bis 200 m² steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG) wenn 10 Jahre selbst genutzt.

Quelle: § 16, § 19 ErbStG · § 13 ErbStG (Familienheim) · BMF 2026

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So funktioniert der Rechner

01

Erbschaftswert

Gesamter Wert (Geld + Immobilien + Wertpapiere). Verbindlichkeiten und Bestattungskosten (10.300 €) bereits abgezogen denken.

02

Verwandtschaftsgrad

Bestimmt Freibetrag UND Steuerklasse. Ehegatte (Kl I, 500k) zahlt deutlich weniger als Nicht-Verwandte (Kl III, 20k).

03

Tarif §19

Gestaffelt auf den steuerpflichtigen Erwerb (= Wert minus Freibetrag). Klasse I: 7-30 %. Klasse III: 30-50 %.

Ergebnis: Steuer + Freibetrag + steuerpflichtiger Erwerb + Steuersatz + Netto-Erbschaft.

10.000 € 5.000.000 €
Wie wir rechnen

Steuerpflichtiger Erwerb = Erbschaftswert − Freibetrag. Wenn negativ: keine Steuer.

§19-Tarif (Klasse I — Ehegatte, Kinder, Enkel, Eltern bei Erbschaft): bis 75k: 7 %. bis 300k: 11 %. bis 600k: 15 %. bis 6M: 19 %. bis 13M: 23 %. bis 26M: 27 %. darüber: 30 %.

Klasse II (Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern bei Schenkung): 15-43 % progressiv.

Klasse III (Nicht-Verwandte): 30 % bis 6M, 50 % darüber.

Beispiel: Ehegatte erbt 800.000 €. FB 500k → stpfl 300k → 11 % → 33.000 € Steuer → Netto 767.000 €. Bei Nicht-Verwandtem: FB 20k → stpfl 780k → 30 % → 234.000 € Steuer → Netto 566.000 €.

Wichtige Vergünstigungen (hier nicht modelliert): Familienwohnheim-Privileg (steuerfrei wenn 10 J. selbstgenutzt), Versorgungsfreibetrag Witwen 256k, Betriebsvermögens-Verschonung 85/100 %. Für komplexe Fälle: Steuerberater.

Fazit

Hohe Freibeträge je Verwandtschaftsgrad — darüber gestaffelte Sätze.

Einordnung

Freibeträge: Ehepartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 € — alle 10 Jahre neu nutzbar.

Gut zu wissen

Das selbstgenutzte Familienheim bleibt für Ehepartner/Kinder steuerfrei (Kinder bis 200 m²), wenn es 10 Jahre selbst bewohnt wird.

Wann brauchst du diesen Rechner? #

Vier typische Situationen, in denen sich der Aufruf konkret rechnet:

1
Vor einer Entscheidung

Bevor du einen Vertrag unterschreibst — schwarz auf weiß die echten Zahlen.

2
Verschiedene Varianten testen

Wie wirken sich Änderungen (Betrag, Laufzeit, Steuerklasse) konkret aus?

3
Zielwert prüfen

Ist dein Plan mathematisch realistisch — oder zu optimistisch?

4
Beratungs-Vorbereitung

Mit konkreten Zahlen ins Gespräch mit Bank/Steuerberater gehen.

i
Wie wird das berechnet?

Die Berechnung berücksichtigt die aktuelle Gesetzeslage 2026 sowie marktübliche Konditionen. Details findest du unten in der ausführlichen Erklärung.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Freibeträge bei der Erbschaftsteuer?
§16 ErbStG: Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €, Eltern/Großeltern bei Erbschaft 100.000 €, Geschwister/Nichten/Neffen 20.000 €, Nicht-Verwandte 20.000 €. Pro Person und alle 10 Jahre neu.
Wie hoch ist der Erbschaftsteuersatz?
§19 ErbStG: Klasse I (engste Verwandte) 7-30 % progressiv, Klasse II (Geschwister/Nichten) 15-43 %, Klasse III (Nicht-Verwandte) 30-50 %. Bei 100.000 € Erwerb in Klasse III: 30 % = 30.000 € Steuer.
Kann ich Erbschaftsteuer vermeiden?
Komplett vermeiden nur durch Freibetrag-Ausnutzung über Schenkungen alle 10 Jahre. Reduzieren: Familienwohnheim-Privileg (steuerfrei bei Selbstnutzung 10 J.), Betriebsvermögens-Verschonung (85/100 %), Versorgungsfreibetrag für Witwen/Witwer 256.000 €.
Wer ist erbschaftsteuerpflichtig?
Jeder Erbe (Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsempfänger). Anmeldung beim Finanzamt binnen 3 Monaten. Auch bei Tod im Ausland steuerpflichtig wenn Erblasser oder Erbe in DE wohnte. Auch Schenkungen unter Lebenden gelten als 'Erwerb' für die 10-Jahres-Frist.

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