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Was kostet dich der Progressionsvorbehalt?

Elterngeld, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld sind steuerfrei — heben aber deinen Steuersatz aufs übrige Einkommen (§ 32b EStG). Der Rechner zeigt, wie stark der Satz steigt und welche Nachzahlung dich erwartet.

§ 32b EStG Elterngeld · ALG · Kurzarbeit Tarif 2026 Nachzahlung planen
30-Sek-Check

Das Wesentliche

Wie der Progressionsvorbehalt wirkt — auf einen Blick.

  • Leistung bleibt steuerfrei — besteuert wird nur dein übriges Einkommen, aber zu höherem Satz.
  • Betroffen: Elterngeld, ALG I, Kurzarbeiter-, Kranken-, Mutterschafts-, Insolvenzgeld.
  • Nicht betroffen: Bürgergeld und Sozialhilfe.
  • Ab 410 € Lohnersatz im Jahr: Steuererklärung ist Pflicht.
  • Folge: oft eine Nachzahlung — am besten vorab zurücklegen.
★★★★★ 4,8 / 5 · 347 Bewertungen

So funktioniert der Rechner

01

Einkommen & Leistung

Dein übriges zu versteuerndes Einkommen und die Höhe der steuerfreien Lohnersatzleistung.

02

Besonderer Steuersatz

Der Rechner ermittelt den Steuersatz auf Einkommen plus Leistung — nach §32a-Tarif 2026.

03

Mehrsteuer live

Die Differenz zur normalen Steuer ist der Effekt des Progressionsvorbehalts.

Ergebnis: der erhöhte Steuersatz und die Mehrsteuer durch den Progressionsvorbehalt.
Deine Daten
0 €150.000 €
Dein steuerpflichtiges Einkommen ohne die Lohnersatzleistung (z. B. aus Teilzeit; bei Ehepaaren gemeinsam).
0 €50.000 €
Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld im Jahr.
Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame Einkommen nach dem Splittingtarif gerechnet.

Wann brauchst du diesen Rechner?

Vier typische Situationen, in denen sich der Aufruf konkret rechnet:

1
Elternzeit mit Teilzeit

Elterngeld plus Teilzeitlohn — die Nachzahlung realistisch einplanen.

2
Arbeitslosigkeit im Jahr

ALG I für einige Monate, danach neuer Job — Effekt auf die Jahressteuer.

3
Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld hebt den Satz aufs reguläre Gehalt — was bleibt hängen?

4
Rücklage bilden

Die erwartete Nachzahlung frühzeitig zur Seite legen — statt böser Überraschung.

So rechnen wir

Rechtsgrundlage: § 32b EStG — Progressionsvorbehalt. Bestimmte steuerfreie Leistungen werden dem zu versteuernden Einkommen nur zur Ermittlung des besonderen Steuersatzes hinzugerechnet, nicht zur Besteuerung selbst.

Rechenweg: Zuerst wird die fiktive Einkommensteuer auf „Einkommen + Lohnersatzleistung" nach dem §32a-Tarif 2026 bestimmt und daraus der Durchschnittssteuersatz (besonderer Steuersatz) gebildet. Dieser Satz wird dann auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen (ohne die Leistung) angewendet. Die Differenz zur normalen Steuer ist die Mehrbelastung.

Splitting: Bei Zusammenveranlagung werden Einkommen und Leistung halbiert, der Tarif angewandt und das Ergebnis verdoppelt — analog zum Ehegattensplitting.

Betroffene Leistungen: u. a. Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenz- und Verletztengeld. Nicht betroffen: Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld.

Vereinfachung: Der Rechner nutzt den §32a-Grundtarif (bzw. Splitting) und blendet Soli und Kirchensteuer aus. Er ersetzt keine Steuerberechnung des Finanzamts, zeigt aber die Größenordnung der Nachzahlung zuverlässig.

Quelle: § 32b EStG · § 32a EStG (Tarif 2026) · Stand 2026. Berechnung läuft komplett im Browser, ohne Gewähr. Keine Steuerberatung.

Häufige Fragen

Was ist der Progressionsvorbehalt?
Bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld werden bei der Steuer nicht direkt besteuert, aber in die Berechnung des Steuersatzes einbezogen (§32b EStG). Dadurch steigt der Steuersatz, der auf dein übriges zu versteuerndes Einkommen angewendet wird — die Leistung selbst bleibt steuerfrei.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Unter anderem Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Insolvenzgeld und Verletztengeld. Bürgergeld und Sozialhilfe unterliegen dagegen NICHT dem Progressionsvorbehalt.
Muss ich wegen des Progressionsvorbehalts Steuern nachzahlen?
Oft ja. Wer im Jahr mehr als 410 € solcher Leistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Weil der höhere Steuersatz erst dort greift und unterjährig nicht einbehalten wurde, kommt es häufig zu einer Nachzahlung. Diesen Betrag am besten zurücklegen.
Wird das Elterngeld selbst besteuert?
Nein. Das Elterngeld bleibt steuerfrei. Es erhöht nur den Steuersatz auf dein übriges Einkommen (etwa aus Teilzeit oder dem Einkommen des Partners bei Zusammenveranlagung). Besteuert wird also nie das Elterngeld, sondern das andere Einkommen — nur zu einem etwas höheren Satz.

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