Steuerklasse II für Alleinerziehende: Entlastungsbetrag 4.260 €
Alleinerziehende können mit Steuerklasse II über 1.500 Euro mehr Netto im Jahr herausholen. Wir erklären, wer Anspruch hat und wie der Antrag funktioniert.
📋 Das Wichtigste auf einen Blick
- Alleinerziehende haben Anspruch auf Steuerklasse II – mit Entlastungsbetrag 4.260 € (2026)
- Zusätzlich 240 € pro weiterem Kind im Haushalt
- Voraussetzung: Kind lebt im Haushalt und du lebst allein (kein neuer Partner)
- Antrag beim Finanzamt über Lohnsteuer-Ermäßigungs-Antrag oder in der Steuererklärung
- Deutlicher Unterschied: Steuerklasse I vs. II kann über 200 €/Monat mehr Netto bedeuten
Was ist Steuerklasse II?
Steuerklasse II ist speziell für Alleinerziehende konzipiert – also für Menschen, die ihre Kinder alleine großziehen ohne in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Partner zu leben. Sie gewährt einen zusätzlichen Entlastungsbetrag, der die Steuerlast spürbar senkt.
Der Entlastungsbetrag: So hoch ist der Vorteil
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt in 2026 4.260 Euro jährlich für das erste Kind. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.
| Kinder im Haushalt | Entlastungsbetrag/Jahr | Entlastungsbetrag/Monat |
|---|---|---|
| 1 Kind | 4.260 € | 355 € |
| 2 Kinder | 4.500 € | 375 € |
| 3 Kinder | 4.740 € | 395 € |
Voraussetzungen für Steuerklasse II
Steuerklasse II gilt nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Du hast mindestens ein Kind, für das du Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommst
- Das Kind lebt in deinem Haushalt (gleiche Wohnadresse)
- Du lebst allein – also nicht mit einem Partner oder einer anderen volljährigen Person zusammen, zu der ein Haushalt besteht
- Du bist ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt lebend
Wie beantrage ich Steuerklasse II?
Den Wechsel zu Steuerklasse II beantragst du beim Finanzamt. Ab 2020 läuft das digital über das ELSTER-Portal:
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung im ELSTER stellen
- Oder: direkt in der Steuererklärung (Anlage K) eintragen – das Finanzamt setzt dann die richtige Klasse für Folgejahre
- Das Finanzamt trägt den Freibetrag in die Lohnsteuerdaten ein
- Der Arbeitgeber wendet die Klasse II automatisch an
Alternativ kannst du die Steuerklasse II direkt über das Finanzamt-Formular beantragen. Der FLORIN+ Lohnsteuerermäßigungs-Rechner hilft dir zu berechnen, ob sich der Antrag lohnt.
Häufige Fragen
Das hängt vom Einkommen ab. Bei einem Bruttoeinkommen von 30.000 Euro im Jahr sind es typischerweise 100–150 Euro mehr Netto pro Monat. Bei 40.000 Euro Brutto können es bis zu 180 Euro mehr pro Monat sein. Der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro pro Jahr spart je nach Steuersatz rund 850–1.800 Euro Steuern im Jahr.
Mit der Heirat wechselst du automatisch in die Steuerklassenkombination III oder IV (je nach Wahl). Wenn du mit einem unverheirateten Partner zusammenziehst (ohne Heirat), verlierst du den Anspruch auf Steuerklasse II, weil du nicht mehr als Alleinerziehende(r) giltst. Du musst das dem Finanzamt melden.
Ja. Die Zahlung von Unterhalt durch den anderen Elternteil ändert nichts an deinem Anspruch auf Steuerklasse II. Entscheidend ist, ob das Kind bei dir im Haushalt lebt und ob du allein lebst (kein Partner im gemeinsamen Haushalt).
Ja, auch verwitwete Elternteile können Steuerklasse II beantragen, wenn sie alleine mit einem Kind im Haushalt leben. Im Todesjahr des Partners und im Folgejahr gilt das Ehegattensplitting (Steuerklasse III), danach wechselt man in Klasse I – oder eben in Klasse II bei Alleinerziehung.
Nein. Das Kind muss bei dir gemeldet sein und in deinem Haushalt leben. Lebt es hauptsächlich beim anderen Elternteil, hat dieser den Anspruch auf Steuerklasse II. Bei Wechselmodell (Kind lebt abwechselnd bei beiden) gibt es oft Streit – hier entscheidet, bei wem das Kind gemeldet ist.
Monika Bauer · Steuer- und Finanzexpertin · 18. April 2026 · 🕑 6 Min. Lesezeit