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Ist deine Neuvermietungsmiete erlaubt?

Check nach § 556d BGB — in angespannten Wohnungsmärkten darf die Neuvermietungsmiete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Mit Rückforderungs-Prüfung.

Max 10 % über Mietspiegel Rückforderung 30 Mo. Neubau ab 2014 ausgenommen Stand 2026
30-Sek-Check

Das Wesentliche

Die wichtigsten Fakten zur Mietpreisbremse — auf einen Blick.

  • Max 10 % über Vergleichsmiete bei Neuvermietung in angespannten Gebieten.
  • Bestandsschutz Vormiete — wenn vorher höher, darf sie bleiben.
  • Ausnahme Neubau ab 1. Oktober 2014 (erste Vermietung) und umfassend modernisiert.
  • Rückforderung bis 30 Monate rückwirkend möglich.
  • Tipp: Rüge per Einschreiben — der Vermieter muss die Ausnahme-Berechnung offenlegen.
★★★★★ 4,9 / 5 · 643 Bewertungen

So funktioniert der Rechner

01

Miete + Fläche + Mietspiegel

Neue Kaltmiete + Wohnfläche + Vergleichsmiete laut Mietspiegel deiner Stadt.

02

Ausnahme-Check

Neubau ab 2014? Modernisiert? Vormiete bekannt? Diese Faktoren können die Bremse aushängen.

03

Prüfung + Rückforderung

Live: zulässige Höhe, Rückforderung pro Monat, Gesamt bis 30 Mo. rückwirkend.

Ergebnis: Zulässige Maximalmiete + Verstoß-Hinweis + ggf. Rückforderungs-Potenzial.
Deine Wohnung
0 €6.000 €
Ohne Nebenkosten und Heizung. Aus dem Mietvertrag.
0300
€/m²
0 €40 €
Aus dem Mietspiegel der Stadt oder einem Online-Mietspiegel-Tool.

Wann brauchst du diesen Rechner?

Vier typische Situationen:

1
Neue Wohnung — vor Unterschrift

Geforderte Miete liegt über Mietspiegel? Prüfung vor Vertragsabschluss — später ist die Rüge möglich.

2
Schon eingezogen

Verdacht auf Mietpreisbremse-Verstoß? Rückforderung bis 30 Monate rückwirkend.

3
Vermieter behauptet Ausnahme

Stimmt die Neubau-Behauptung? Eintragsdatum im Grundbuch und Wohngebäudeversicherung prüfen.

4
Vor dem Mieterverein-Termin

Konkrete Zahlen für das Beratungsgespräch — die Argumentation ist sofort sichtbar.

So rechnen wir

Formel: Max-Miete = Wohnfläche × Vergleichsmiete/m² × 1,10 (Mietpreisbremse +10 %). Bei einer Ausnahme (Neubau, modernisiert, höhere Vormiete) ist die Bremse außer Kraft. Rückforderung: (aktuelle Miete − Max-Miete) × min(30, Mietdauer in Monaten).

Mietpreisbremse-Grenze: § 556d BGB — bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Geltungsbereich: § 556d Abs. 2 BGB — nur in per Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten. Die Regelung wurde bis 2029 verlängert.

Ausnahmen: § 556f BGB — Neubauten ab 1.10.2014 (Erstvermietung); umfassend modernisierte Wohnungen (Modernisierungskosten mind. 1/3 der Neubaukosten); höhere zulässige Vormiete.

Auskunftspflicht: § 556g Abs. 1a-1b BGB — der Vermieter muss vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den Ausnahmegrund informieren; ohne Auskunft greift die Ausnahme nicht.

Rüge + Rückforderung: § 556g Abs. 2/3 BGB — schriftliche Rüge nötig, Wirkung ab Zugang; Rückforderung bis 30 Monate rückwirkend. Mietspiegel (§ 558c/d BGB) ist der erste Vergleichsmaßstab.

Quelle: §§ 556d-g BGB · § 558c/d BGB. Rechtlicher Check ohne Gewähr, kein Ersatz für eine Rechtsberatung. Berechnung läuft im Browser.

Häufige Fragen

Wie hoch darf die Neuvermietungsmiete sein?
Maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete laut Mietspiegel. Das greift nur in Gebieten mit angespannter Wohnungsmarkt-Lage (per Landesverordnung ausgewiesen). Bei Verstoß kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete für die Zukunft + bis 30 Monate rückwirkend zurückfordern.
Welche Wohnungen sind ausgenommen?
§ 556f BGB: (1) Neubauten ab 1. Oktober 2014 (erste Vermietung). (2) Umfassend modernisierte Wohnungen, wenn die Modernisierungskosten mind. 1/3 der Neubaukosten betrugen. (3) Höhere zulässige Vormiete (dann gilt die Vormiete als Obergrenze).
Wie funktioniert die Rüge?
Eine schriftliche Rüge an den Vermieter mit konkreter Bezifferung der Überhöhung. Sie wirkt ab Zugang in die Zukunft. Zusätzlich ist die Rückforderung der zu viel gezahlten Miete bis 30 Monate rückwirkend möglich (§ 556g Abs. 3 BGB). Der Mieterverein hilft kostenlos beim Schreiben.
Welche Auskunft muss der Vermieter geben?
§ 556g BGB: Der Vermieter muss vor Mietvertragsabschluss unaufgefordert Auskunft geben, wenn er sich auf eine Ausnahme beruft (Neubau, Modernisierung, höhere Vormiete). Ohne diese Auskunft greift die Ausnahme nicht — die Mietpreisbremse gilt dann.
Was gilt bei möblierten Wohnungen?
Auch bei möblierter Vermietung gilt die Mietpreisbremse für die Netto-Kaltmiete. Ein Möblierungszuschlag ist zusätzlich zulässig, muss aber gesondert ausgewiesen und angemessen sein (orientiert an der Abnutzung der Möbel). Ein pauschaler Möblierungsaufschlag, der die Bremse verschleiert, ist unwirksam (BGH).

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