Wann brauchst du diesen Rechner?
Vier typische Situationen:
Geforderte Miete liegt über Mietspiegel? Prüfung vor Vertragsabschluss — später ist die Rüge möglich.
Verdacht auf Mietpreisbremse-Verstoß? Rückforderung bis 30 Monate rückwirkend.
Stimmt die Neubau-Behauptung? Eintragsdatum im Grundbuch und Wohngebäudeversicherung prüfen.
Konkrete Zahlen für das Beratungsgespräch — die Argumentation ist sofort sichtbar.
So rechnen wir
Formel: Max-Miete = Wohnfläche × Vergleichsmiete/m² × 1,10 (Mietpreisbremse +10 %). Bei einer Ausnahme (Neubau, modernisiert, höhere Vormiete) ist die Bremse außer Kraft. Rückforderung: (aktuelle Miete − Max-Miete) × min(30, Mietdauer in Monaten).
Mietpreisbremse-Grenze: § 556d BGB — bei Neuvermietung in angespannten Wohnungsmärkten höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Geltungsbereich: § 556d Abs. 2 BGB — nur in per Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten. Die Regelung wurde bis 2029 verlängert.
Ausnahmen: § 556f BGB — Neubauten ab 1.10.2014 (Erstvermietung); umfassend modernisierte Wohnungen (Modernisierungskosten mind. 1/3 der Neubaukosten); höhere zulässige Vormiete.
Auskunftspflicht: § 556g Abs. 1a-1b BGB — der Vermieter muss vor Vertragsabschluss unaufgefordert über den Ausnahmegrund informieren; ohne Auskunft greift die Ausnahme nicht.
Rüge + Rückforderung: § 556g Abs. 2/3 BGB — schriftliche Rüge nötig, Wirkung ab Zugang; Rückforderung bis 30 Monate rückwirkend. Mietspiegel (§ 558c/d BGB) ist der erste Vergleichsmaßstab.