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Sind die Nebenkosten realistisch?

Schätzung nach BetrKV § 2 mit 17 umlagefähigen Posten — nach Wohnfläche, Wohnungstyp und Heizung. Vergleich mit deiner Abrechnung zur Plausibilitätsprüfung.

17 BetrKV-Posten Ø 2,17 €/m² + Heizung 0,80-1,40 €/m² Stand 2026
30-Sek-Check

Das Wesentliche

Die wichtigsten Fakten zu Nebenkosten — auf einen Blick.

  • Durchschnitt ca. 2,17 €/m² ohne Heizung (Mieterbund 2024 + Inflation).
  • Heizung + Warmwasser separat 0,80-1,40 €/m² je nach Energieträger.
  • 17 umlegbare Posten nach BetrKV § 2 — alles andere unzulässig.
  • 12 Monate Abrechnung — später keine Nachforderung mehr möglich.
  • Tipp: Belege beim Vermieter anfordern — rund die Hälfte der Abrechnungen enthält Fehler (Mieterbund).
★★★★★ 4,8 / 5 · 524 Bewertungen

So funktioniert der Rechner

01

Wohnfläche + Typ

Der Wohnungstyp (Etage / Erdgeschoss / Haus) bestimmt Posten wie Aufzug + Gartenpflege.

02

Heizungstyp

Gas / Öl / Fernwärme / Wärmepumpe — unterschiedliche Heizkosten pro m².

03

Schätzung + Vergleich

Live: aufgeteilte Nebenkosten-Schätzung + Vergleich mit deiner Vorauszahlung.

Ergebnis: Monatliche Nebenkosten-Schätzung, aufgeschlüsselt nach BetrKV-Posten + Heizung.
Deine Wohnung
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0 €1.500 €
Aus Mietvertrag oder Nebenkosten-Abrechnung des letzten Jahres.

Wann brauchst du diesen Rechner?

Vier typische Situationen:

1
Abrechnung erhalten

Hohe Nachforderung? Plausibilitätsprüfung vor dem Mieterverein-Termin.

2
Vor Mietvertragsabschluss

Realistische Erwartung der Gesamt-Wohnkosten — Kaltmiete plus Nebenkosten.

3
Vorauszahlung verhandeln

Eine zu hohe Vorauszahlung sperrt Liquidität — Anpassung verlangen mit Schätzung als Basis.

4
Steigende Energiekosten 2026

Die CO₂-Bepreisung erhöht die Heizkosten. Was kommt auf dich zu?

So rechnen wir

Formel: Nebenkosten/Mo = Wohnfläche × Summe aller Posten (€/m²). Heizung getrennt: Heizung/Mo = Wohnfläche × Heizungstyp-Wert (0,80-1,40 €/m²). Werte aus dem Mieterbund-Betriebskostenspiegel 2024 + Inflations-Näherung 2026 — eine Schätzung, kein Ersatz für die reale Abrechnung.

Umlagefähige Posten: § 2 BetrKV — 17 Posten erlaubt (Grundsteuer, Wasser/Abwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müll, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinfeger, Versicherungen, Hausmeister, Antennen/Kabel, Maschinen-Wäsche, sonstige Betriebskosten).

Heizung + Warmwasser: Heizkostenverordnung — getrennt abzurechnen, verbrauchsabhängige Verteilung mindestens 50 % (typisch 70 %), Rest nach Wohnfläche.

Abrechnungs-Pflichten: § 556 Abs. 3 BGB — jährliche Abrechnung spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum. Nach Frist: keine Nachforderung mehr (Ausschlussfrist). Belegeinsicht nach § 259 BGB.

NICHT umlegbar (BGH): Verwaltung, Reparaturen, Wartung (außer Heizungswartung), Bankgebühren, Mitgliedsbeiträge, Mieter-Kommunikation. Modernisierungsumlage gehört zur Miete (§ 559 BGB).

Quelle: § 2 BetrKV · HeizkostenV · §§ 556, 559 BGB · Mieterbund-Betriebskostenspiegel. Schätzung, ohne Gewähr. Berechnung läuft im Browser.

Häufige Fragen

Was zählt zu den umlagefähigen Nebenkosten?
BetrKV § 2 listet 17 Posten: Grundsteuer, Wasser + Abwasser, Aufzug, Straßenreinigung, Müll, Hausreinigung, Gartenpflege, Beleuchtung allgemeiner Räume, Schornsteinfeger, Sach- + Haftpflicht-Versicherung, Hausmeister, Antennen/Kabel, Maschinen-Wäsche, sonstige Betriebskosten. Heizung + Warmwasser separat (HeizkostenV).
Wie hoch sind Nebenkosten durchschnittlich?
Bundesweit ca. 2,17 € pro m² und Monat (Stand 2024 nach Mieterbund-Erhebung). Bei 70 m² also ca. 152 €/Mo. Heizung + Warmwasser sind 0,80-1,40 €/m² zusätzlich — mit der Inflation 2024-2026 eher mehr. Stadt-, Region- und Wohnungstyp-abhängig.
Welche Positionen dürfen NICHT umgelegt werden?
Wartung/Reparatur (BGH), Verwaltung (Hausverwaltung-Honorar), Bankgebühren, Mitgliedsbeiträge (Haus- und Grundbesitzervereine), Mieterkommunikation. Die Modernisierungsumlage gehört NICHT zur Nebenkosten-Abrechnung, sondern zur Miete (§ 559 BGB).
Wie läuft die Nebenkosten-Abrechnung?
Pflichten: Jahres-Abrechnung spätestens 12 Monate nach Abrechnungszeitraum (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Mieter hat ein Belegeinsicht-Recht (BGH). Bei Überschreitung der Frist kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr fordern.
Wie kann ich die Vorauszahlung reduzieren?
Bei wiederholt zu hoher Vorauszahlung (Guthaben über mehrere Jahre): der Mieter kann eine Anpassung verlangen. Schriftlich an den Vermieter, mit Belegen aus den letzten 2-3 Abrechnungen. Bei Ablehnung ist eine Klage möglich. Die Vorauszahlung muss in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Belastung stehen.

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