Pflegebeitrag-Rechner 2026/2027: Was zahlst du — und was kostet die Reform?
Berechne deinen Pflege-Beitrag nach Kinderzahl und Einkommen und sieh, was das geplante Sparpaket (Pflegereform) für dich bedeutet — pro Monat und Jahr.
Der Pflegebeitrag liegt 2026 bei 3,6 % des Bruttos (§ 55 SGB XI). Kinderlose ab 23 zahlen 0,6 Punkte Zuschlag (gesamt 4,2 %, Zuschlag trägt der Arbeitnehmer allein); Eltern zahlen ab dem 2. Kind unter 25 je 0,25 Punkte weniger. Nach dem Kabinettsentwurf vom 30.09.2026 soll der Kinderlosen-Zuschlag ab 1.1.2027 auf 0,9 Punkte steigen (kinderlos dann 4,5 %), die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 € im Monat steigen (davon rund 300 € reformbedingt), und ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 % für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner kommen. Noch nicht final — Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen.
Das Wesentliche
Pflegebeitrag in 5 Punkten.
- Beitragssatz 2026: 3,6 % des Bruttos bis zur Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 €/Monat), hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (§ 55 SGB XI).
- Kinderlose zahlen mehr: +0,6 Punkte Zuschlag (gesamt 4,2 %), den der Arbeitnehmer allein trägt.
- Familien zahlen weniger: ab dem 2. Kind unter 25 je −0,25 Punkte, maximal −1,0 Punkt (5+ Kinder).
- Geplant ab 2027: Kinderlosen-Zuschlag 0,6 → 0,9 Punkte (kinderlos 4,5 %), Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 €/Monat — Kabinettsentwurf, noch nicht beschlossen.
- Geplant ab 2028: 0,52 % Zuschlag für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehepartner (mit Ausnahmen). In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr (§ 58 SGB XI).
Beitragssätze im Überblick
| Situation | Gesamt jetzt | Gesamt geplant ab 2027 | AN-Anteil jetzt* |
|---|---|---|---|
| Kinderlos (ab 23) | 4,20 % | 4,50 % | 2,40 % |
| 1 Kind (oder Kinder über 25) | 3,60 % | 3,60 % | 1,80 % |
| 2 Kinder unter 25 | 3,35 % | 3,35 % | 1,55 % |
| 3 Kinder unter 25 | 3,10 % | 3,10 % | 1,30 % |
| 4 Kinder unter 25 | 2,85 % | 2,85 % | 1,05 % |
| 5+ Kinder unter 25 | 2,60 % | 2,60 % | 0,80 % |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 €/Mon. | 6.375 €/Mon. (geplant) | — |
| Ehepartner-Zuschlag | — | 0,52 % ab 2028 (geplant) | trägt der Versicherte |
*Arbeitgeber trägt außerhalb Sachsens 1,80 %; in Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr, der Arbeitgeber entsprechend weniger (§ 58 SGB XI). Quelle: § 55 SGB XI; Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsentwurf). Stand 10/2026, geplante Werte vorläufig.
So funktioniert der Rechner
Monatsbrutto, Kinderzahl (unter 25) und ob du in Sachsen bist.
Wir rechnen deinen Arbeitnehmer-Anteil nach heutigem Recht und nach dem Reformentwurf.
Du siehst die Differenz pro Monat und Jahr — inklusive des geplanten Ehepartner-Zuschlags ab 2028.
Methodik & Quellen
Grundlage ist der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (3,6 %, § 55 SGB XI), der Kinderlosen-Zuschlag (0,6 Prozentpunkte, vom Arbeitnehmer allein getragen) und die Abschläge ab dem zweiten Kind unter 25 (je −0,25 Punkte, maximal −1,0). Der Arbeitnehmer-Anteil ergibt sich außerhalb Sachsens aus der Hälfte des Beitrags (plus vollem Kinderlosen-Zuschlag bzw. minus Kinder-Abschlag); in Sachsen trägt der Arbeitnehmer 0,5 Punkte mehr (§ 58 SGB XI). Gerechnet wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 €/Monat 2026).
Die geplanten Werte stammen aus dem Pflegeneuordnungsgesetz (Kabinettsentwurf vom 30.09.2026): Kinderlosen-Zuschlag 0,9 Punkte ab 1.1.2027, Beitragsbemessungsgrenze 6.375 €/Monat (reguläre Fortschreibung plus rund 300 € reformbedingt), ab 2028 ein Zuschlag von 0,52 % für beitragsfrei mitversicherte Ehepartner. Die „Mehrbelastung ab 2027" bildet sowohl den höheren Kinderlosen-Zuschlag als auch die höhere Beitragsbemessungsgrenze ab.
Grenzen: Orientierung für den Regelfall, keine Sozial-/Steuerberatung. Das Reformgesetz ist noch nicht beschlossen — Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, Werte und Zeitpunkte können sich ändern. Nicht abgebildet: privat Pflegeversicherte, Rentner/Selbstständige (abweichende Beitragstragung) und individuelle Ausnahmen beim Ehepartner-Zuschlag. Pflege-Rhythmus: Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze und Reformstand jährlich bzw. bei Gesetzesänderung prüfen.
Primärquellen: § 55 SGB XI · § 58 SGB XI · vdek: Neuerungen 2026 · BMG: Pflegeneuordnungsgesetz · BMAS: Rechengrößen 2027
Geprüft am 3. Oktober 2026 von der FLORIN+ Redaktion. Dieser Rechner wird aktualisiert, sobald sich der Stand des Gesetzgebungsverfahrens ändert. Nächste Prüfung: bei Bundestags-/Bundesratsbefassung des Pflegeneuordnungsgesetzes, spätestens Januar 2027. Hintergrund und Leistungsfolgen im Ratgeber Pflegereform 2027: Beiträge und Leistungen.
Häufige Fragen zum Pflegebeitrag
Wie hoch ist der Pflegeversicherungs-Beitrag 2026?
Der Beitragssatz beträgt 2026 unverändert 3,6 % des beitragspflichtigen Einkommens (§ 55 SGB XI). Kinderlose ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten (gesamt 4,2 %), den sie allein ohne Arbeitgeber tragen. Gerechnet wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat.
Was ändert die geplante Pflegereform für Kinderlose?
Nach dem Kabinettsentwurf (Pflegeneuordnungsgesetz vom 30.09.2026) soll der Zuschlag für Kinderlose ab 1. Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen — der Gesamtbeitrag steigt damit von 4,2 % auf 4,5 %. Zusätzlich soll die Beitragsbemessungsgrenze auf 6.375 € im Monat steigen (reguläre Fortschreibung plus rund 300 € zusätzlich durch die Reform). Das Gesetz ist noch nicht final.
Wie viel Abschlag gibt es pro Kind?
Ab dem zweiten Kind unter 25 sinkt der Arbeitnehmer-Anteil um je 0,25 Prozentpunkte, maximal um 1,0 Punkt bei fünf und mehr Kindern. Der Abschlag gilt, solange die Kinder unter 25 sind. Wer mindestens ein Kind hat oder hatte, zahlt nie den Kinderlosen-Zuschlag — auch wenn alle Kinder über 25 sind.
Was ist in Sachsen anders?
In Sachsen tragen Arbeitnehmer 0,5 Prozentpunkte mehr des Pflegebeitrags selbst, weil Sachsen 1995 den Buß- und Bettag als Feiertag behalten hat (§ 58 SGB XI). Der Gesamtbeitrag ist gleich, nur die Verteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterscheidet sich.
Was ändert sich für mitversicherte Ehepartner?
Nach dem Reformentwurf soll ab 2028 ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 % fällig werden, wenn der Ehe- oder Lebenspartner bisher beitragsfrei familienversichert ist und keine Ausnahme (etwa kleine Kinder oder pflegebedürftige Angehörige im Haushalt) greift. Auch diese Regel ist Teil des noch nicht beschlossenen Entwurfs.
Ist die Pflegereform schon beschlossen?
Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Für das Inkrafttreten müssen Bundestag und Bundesrat noch zustimmen; Details können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern. Alle geplanten Werte sind daher vorläufig.
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