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FLORIN+Ratgeber › BGH 11.06.2026 — SCHUFA im Inkasso
SCHUFA & Inkasso · BGH-Urteil

BGH 11.06.2026: SCHUFA-Auskunfts-Kosten im Inkasso sind kein Verzugsschaden

Zwei Parallel-Urteile vom 11. Juni 2026 stellen klar: Gläubiger dürfen die Kosten einer vor Klageerhebung eingeholten SCHUFA-Bonitätsauskunft nicht ohne Weiteres auf Schuldner abwälzen. Verbraucher können sich gegen diese Posten in Inkasso-Forderungen wehren. Mit Musterbrief.

Monika Bauer
Monika Bauer
·13. Juni 2026·7 min Lesezeit
Inhalt

Das LG Lübeck als Berufungsgericht hat festgestellt — und der BGH bestätigt: Eine vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholte SCHUFA-Bonitätsauskunft ist aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers grundsätzlich nicht erforderlich, um:

  • das gerichtliche Erkenntnisverfahren einzuleiten
  • das Verfahren durchzuführen
  • einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel zu erlangen

Mit anderen Worten: Wer Geld klagen will, braucht keine SCHUFA-Auskunft. Die Auskunft mag dem Gläubiger Hinweise über künftige Vollstreckungsaussichten geben — aber sie ist nicht Voraussetzung dafür, dass die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden kann.

Warum die 30-Jahre-Verjährung das Argument trägt

Der BGH liefert einen besonders eleganten zweiten Punkt: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Das heißt:

Der Gläubiger hat 30 Jahre Zeit für die Zwangsvollstreckung. Eine Bonitätsauskunft, die zum Zeitpunkt der Klage eingeholt wird, sagt über die wirtschaftliche Lage des Schuldners in 5, 10 oder 20 Jahren praktisch nichts aus. Ihre Aussagekraft ist also „allenfalls eingeschränkt" — so der BGH wörtlich.

Damit fällt das Hauptargument der Gläubiger weg: „Wir brauchen die SCHUFA-Auskunft, um abschätzen zu können, ob die Klage überhaupt sinnvoll ist." Das stimmt schlicht nicht — denn die Zeit-Streckung der Vollstreckung über drei Jahrzehnte macht die Auskunft als Entscheidungsgrundlage wertlos.

Gibt es Ausnahmen?

Ja — der BGH formuliert sehr bewusst „grundsätzlich nicht ersatzfähig". Das bedeutet: In begründeten Einzelfällen kann der Gläubiger weiterhin die Kosten ersetzt verlangen, wenn er besondere Umstände darlegt und beweist, die ausnahmsweise die Auskunft erforderlich machen.

KonstellationWann ggf. Erstattung möglich
Drohende InsolvenzKonkrete Anhaltspunkte, dass Schuldner unmittelbar Insolvenz anmeldet → schnelle Sicherungsvollstreckung sinnvoll
AuslandsbezugSchuldner mit Hauptwohnsitz im Ausland → erschwerte Vollstreckung, Bonitäts-Daten relevant
Wiederholt zahlungsunfähigVorausgegangene gescheiterte Vollstreckungen gegen denselben Schuldner
Großer AuftragBei wirtschaftlich erheblicher Summe (5-stellig+) ggf. Vorabprüfung sinnvoll

In der gerichtlichen Praxis dürften diese Ausnahmefälle selten sein. Beweispflichtig ist der Gläubiger — wer nichts Substanzielles vorträgt, verliert wie in den Pilot-Verfahren.

5 Schritte: SCHUFA-Posten in Inkasso-Forderungen widersprechen

1

Forderungsaufstellung prüfen

Jede Forderung enthält in der Regel eine Aufschlüsselung: Hauptforderung + Mahnkosten + RVG-Gebühren + Verzugszinsen + Auslagen. Suche gezielt nach Positionen wie „SCHUFA-Auskunft", „Bonitätsauskunft", „Bonitätsprüfung" oder „Auskunftei-Anfrage".

2

Anerkennung nur bis zur rechtmäßigen Höhe

Erkenne schriftlich die Hauptforderung + zulässige Inkassokosten (RVG-Geschäftsgebühr Nr. 2300 + 20 € Auslagenpauschale + USt) + Verzugszinsen nach § 288 BGB an. Nicht anerkannt werden: SCHUFA-Auskunfts-Posten. Begründung: BGH VII ZR 93/25, 96/25.

3

Schriftlich widersprechen

Per Einschreiben/Rückschein oder E-Mail an Inkasso-Dienstleister und Gläubiger. Nutze den Musterbrief unten. Wichtig: Die Aktenzeichen VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 nennen und auf §§ 280, 286 BGB verweisen.

4

Bei Mahnbescheid: Widerspruch in 14 Tagen

Falls der Gläubiger einen Mahnbescheid erwirkt: Widerspruch innerhalb von 14 Tagen, sonst wird der Mahnbescheid vollstreckbar. Du kannst Teilwiderspruch nur gegen den SCHUFA-Posten einlegen — der Rest bleibt anerkannt.

5

Bei Klage: Verteidigung

Wird Klage erhoben, im Verfahren auf BGH-Rechtsprechung verweisen. Das Gericht ist an die BGH-Rechtsprechung gebunden. Bei Streitwert unter 5.000 € musst du dich nicht anwaltlich vertreten lassen (§ 78 ZPO); Beratungshilfe bei der Verbraucherzentrale ist kostenlos.

Wichtige Differenzierung: Das Urteil betrifft nur die SCHUFA-Auskunfts-Kosten — nicht die SCHUFA-Eintragung als solche. Wenn das Inkasso einen tatsächlichen negativen SCHUFA-Eintrag veranlasst hat, kannst du gegen den Eintrag separat nach DSGVO Art. 17 / § 35 BDSG vorgehen.

Musterbrief: Widerspruch gegen SCHUFA-Auskunfts-Kosten

[Dein Name] [Deine Anschrift] [Telefon / E-Mail] [Name Inkasso-Dienstleister] [Adresse] Aktenzeichen: [Aktenzeichen des Inkasso-Verfahrens] Gläubiger: [Name Gläubiger] Ort, [Datum] Teilanerkennung Hauptforderung — Widerspruch gegen SCHUFA-Auskunfts-Kosten Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom [Datum] mit obigem Aktenzeichen nehme ich wie folgt Stellung: 1. Teilanerkennung Ich erkenne folgende Positionen der Forderung an: - Hauptforderung in Höhe von [Betrag] € - Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG (20 €) - gesetzliche Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG - Verzugszinsen nach § 288 BGB 2. Widerspruch SCHUFA-Auskunfts-Kosten Die in Rechnung gestellten Kosten für die Einholung einer SCHUFA- Bonitätsauskunft in Höhe von [Betrag] € bestreite ich. Begründung: Mit Urteilen vom 11. Juni 2026 (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Kosten einer vor Einleitung eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholten SCHUFA-Bonitätsauskunft grundsätzlich kein nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB ersatzfähiger Verzugsschaden sind. Aus ex-ante-Sicht eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Gläubigers ist eine solche Auskunft zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Erforderlichkeit begründen könnten, wurden nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Darleg- und Beweislast trägt der Gläubiger. 3. Zahlung Die anerkannten Beträge werden binnen 14 Tagen auf das angegebene Konto angewiesen. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Name in Druckbuchstaben]

Häufige Fragen

Was hat der BGH am 11.06.2026 entschieden?
Mit zwei Parallelurteilen (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden: Kosten für eine vor Klageerhebung eingeholte SCHUFA-Bonitätsauskunft sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden nach §§ 280, 286 BGB. In den konkreten Fällen ging es um 1,35 € bzw. 1,61 €. Vorinstanzen: AG Ratzeburg und LG Lübeck.
Warum sind die SCHUFA-Kosten kein Verzugsschaden?
Eine Bonitätsauskunft ist aus Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Gläubigers (ex-ante-Sicht) vor Klageerhebung nicht erforderlich. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche sind 30 Jahre vollstreckbar — eine frühe Bonitätsprüfung sagt darüber wenig aus. Der Gläubiger trägt die Darleg- und Beweislast für besondere Umstände.
Gibt es Ausnahmen vom BGH-Urteil?
Ja, der BGH sagt „grundsätzlich" — also in Einzelfällen kann der Gläubiger Erstattung verlangen, wenn er besondere Umstände nachweist (Darleg- und Beweislast). Beispiele: konkrete Hinweise auf bevorstehende Insolvenz, Auslandsbezug mit Vollstreckungs-Hürden, gehäufte gescheiterte Vollstreckungen. Diese Fälle sind in der Praxis selten.
Was wurde in den Originalverfahren gefordert?
VII ZR 93/25: 39,27 € Hauptforderung (Abfallentsorgungsentgelt Nov/Dez 2023), zusätzlich verlangt: 1,35 € SCHUFA-Auskunft. VII ZR 96/25: 79,98 € Halbjahres-Abschlag 2024, zusätzlich: 1,61 € SCHUFA-Auskunft. In beiden Fällen waren die Hauptforderungen erfolgreich, nur die SCHUFA-Kosten wurden abgewiesen — das hat der BGH bestätigt.
Welche Vorschriften zitiert der BGH?
§ 280 Abs. 1 und 2 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) und § 286 BGB (Verzug des Schuldners). Maßstab: Aufwendungen müssen aus ex-ante-Sicht eines vernünftigen Gläubigers erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Die Bewertung ist Sache des Tatrichters.

Quellen

Primärquelle

  1. BGH Pressemitteilung Nr. 104/2026 vom 11.06.2026bundesgerichtshof.de. Vollständiger Wortlaut der Sachverhalte, rechtliche Begründung, zitierte Vorschriften.

Sekundärquellen

  1. Viola Didier (12.06.2026): „BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger" — DER BETRIEB — der-betrieb.de.
  2. IT-BoltWise (12.06.2026): „BGH stoppt Schufa-Kostenersatz im Inkasso vor Gericht" — it-boltwise.de.

Gesetzestexte

  1. § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
  2. § 286 BGB — Verzug des Schuldners
  3. § 288 BGB — Verzugszinsen
  4. § 197 BGB — 30-jährige Verjährungsfrist

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Über die Autorin
Monika Bauer
Verbraucherschutz-Redakteurin, FLORIN+

Monika fokussiert auf Verbraucherrecht, BGB-Vertragsrecht, SCHUFA und Inkasso-Recht. Sie hat 8 Jahre bei einer Verbraucherzentrale beraten und kennt die häufigsten Fallstricke bei Inkasso-Forderungen aus der Praxis.

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