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Geld-CheckNº 02 · 9. Oktober 2026

Unbekannte Inkasso-Forderung: So bestreitest du sie richtig

Ein Inkassobrief ist eine Behauptung, kein Urteil: Ein aktueller Fall zeigt, warum du unbekannte Forderungen prüfen und bestreiten darfst. Dazu: die Steuerreform 2027 nach der ersten Lesung im Bundestag, höhere Zinsen im Steuerrecht, eine Phishing-Welle gegen Bankkunden und zwei Verbraucher-Urteile. Mr. Schuldenfrei erklärt die sechs wichtigsten Geld-Nachrichten der letzten zwei Wochen — und ob du handeln musst.

Stand: 9. Oktober 2026 7 min Lesezeit 7 Quellen Keine Rechts- oder Steuerberatung Mit KI-Unterstützung erstellt, redaktionell geprüft

Die sechs Themen in 30 Sekunden

Alles Wichtige auf einen Blick

  • Inkasso: Eine Forderung, die du nicht zuordnen kannst, darfst du schriftlich bestreiten und Nachweise verlangen. Nicht zahlen, nichts anerkennen, bevor geklärt ist, worum es geht.
  • Steuern: Der Bundestag hat die Einkommensteuerreform 2027 am 8. Oktober in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Beschlossen ist noch nichts.
  • Steuerzinsen: Geplant im Jahressteuergesetz 2026: Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll ab 2027 von 0,15 % auf 0,3 % pro Monat steigen.
  • Betrug: Die Verbraucherzentrale listet allein seit 1. Oktober sechs Phishing-Mails im Namen von PayPal, Sparkasse, Volksbank und Comdirect. Nichts anklicken.
  • Verbraucherrechte: Das Landgericht Ingolstadt untersagt MediaMarkt, Kunden bei Mängeln an den Hersteller zu verweisen (nicht rechtskräftig).
  • Energie: Das OLG Hamm erklärt Preiserhöhungen von ExtraEnergie aus 2022 im Wesentlichen für unwirksam (nicht rechtskräftig, Anmeldefrist zur Sammelklage abgelaufen).

Hauptthema: Unbekannte Inkasso-Forderung — warum Bestreiten dein gutes Recht ist

Ein Brief von einem Inkassounternehmen, eine Forderung, die du nicht kennst, und eine kurze Zahlungsfrist: In dieser Lage zahlen viele, nur damit Ruhe einkehrt. Ein aktueller Fall zeigt, warum das ein teurer Reflex sein kann. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat die Euro-Invest-Inkasso GmbH aus Nürnberg auf Unterlassung verklagt; die Klage wurde am 4. November 2025 eingereicht. Beanstandet werden zwei konkrete Zahlungsaufforderungen: eine über 5.750 €, die sich auf einen angeblichen Dienstleistungsvertrag über die „Bereitstellung Kontaktdaten einer geeigneten gewerbl. Schuldnerhilfe" stützt, und eine über 10 € „Mahnspesen" ohne nachvollziehbaren Rechtsgrund.

Zum Stand: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat am 3. September 2026 (Az. 3 HK O 6211/25) die Klage teilweise abgewiesen. Die Verbraucherzentrale hat Berufung eingelegt (Oberlandesgericht Nürnberg, Az. 3 U 1747/26). Das Urteil ist also nicht rechtskräftig. Welche Teile der Klage genau erfolglos blieben, geht aus der Verfahrensseite der Verbraucherzentrale nicht hervor; die Urteilsgründe lagen uns bei Redaktionsschluss nicht vor. Wichtig für die Einordnung: Die Klage richtet sich laut Verbraucherzentrale gegen konkrete Zahlungsaufforderungen und Praktiken, nicht gegen die Tätigkeit von Inkassodienstleistern an sich. Aus dem Fall folgt deshalb kein Freibrief gegen jedes Inkassoschreiben. Er zeigt aber, wie weit Forderung und Wirklichkeit auseinanderliegen können.

Was heißt das praktisch? Ein Inkassounternehmen darf eine Forderung geltend machen. Es entscheidet aber nicht darüber, ob sie besteht — das tun im Streitfall Gerichte. Deshalb gilt: Sichere das Schreiben vollständig. Prüfe, wer der ursprüngliche Gläubiger ist, auf welchen Vertrag sich die Forderung stützt, wann er geschlossen wurde und wie sich der Betrag zusammensetzt. Kannst du das nicht nachvollziehen, bestreite die Forderung schriftlich und verlange Nachweise. Die Verbraucherzentrale empfiehlt außerdem, vor der Klärung nichts zu zahlen, kein Schuldanerkenntnis und keine Ratenzahlungsvereinbarung zu unterschreiben — beides kann deine Position später verschlechtern.

Prüfe Nebenkosten getrennt von der Hauptforderung: Mahn- und Inkassokosten müssen eigens begründet sein. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof hat am 11. Juni 2026 über die Erstattungsfähigkeit von SCHUFA-Auskunftskosten verhandelt, die ein Inkassounternehmen vor einer Klage einholte (Az. VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25; strittig waren 1,35 € und 1,61 €). Wie wir das Urteil einordnen, steht in unserem Ratgeber zu den SCHUFA-Urteilen. Eine Grenze gibt es beim Bestreiten: Gerichtliche Post, etwa ein Mahnbescheid, ignorierst du nie. Dort läuft eine Frist, die im Schreiben steht (beim Mahnbescheid typischerweise zwei Wochen ab Zustellung für den Widerspruch). Und: Echt oder Fälschung? Auch das solltest du prüfen — dazu mehr in der Betrugsmeldung unten.

So sieht ein sauberes Bestreiten aus: ein kurzes, sachliches Schreiben an das Inkassounternehmen mit Aktenzeichen und Datum des Briefs, dem Satz „Ich bestreite die Forderung dem Grunde und der Höhe nach" und der Bitte um Übersendung des Vertrags, der Rechnung und einer nachvollziehbaren Aufstellung aller Kosten. Versende es nachweisbar (Einschreiben oder Mail mit Bestätigung), hebe eine Kopie auf und füge keine Begründungen hinzu, die du nicht belegen kannst. Das ist kein Trick, sondern der übliche Weg — und er verschafft dir Zeit, in Ruhe zu klären, ob an der Forderung etwas dran ist. Ist sie berechtigt, kannst du danach immer noch zahlen oder eine Ratenzahlung vereinbaren.

Das bedeutet es für dichVerfahren läuft · nicht rechtskräftig
Wen betrifft es?
Alle, die ein Inkassoschreiben zu einer unbekannten oder strittigen Forderung erhalten.
Gilt es schon?
Das Recht, eine Forderung zu bestreiten, gilt immer. Das konkrete Urteil (LG Nürnberg-Fürth, 3.9.2026) ist nicht rechtskräftig, die Berufung läuft.
Was ändert sich konkret?
Am Recht nichts — der Fall liefert aber ein Beispiel dafür, wie fragwürdige Forderungen aussehen können.
Musst du handeln?
Ja, wenn du ein solches Schreiben hast: sichern, prüfen, bei Zweifeln schriftlich bestreiten und Nachweise verlangen.
Welche Frist gilt?
Die im Schreiben genannte Frist nutzen, um zu widersprechen. Bei gerichtlichem Mahnbescheid typischerweise zwei Wochen ab Zustellung.
Tibor BauerMr. Schuldenfrei sagtTibor Bauer
Zahle nie, nur damit Ruhe ist. Ein Inkassobrief ist eine Behauptung, kein Urteil. Sichere das Schreiben, frage nach dem Vertrag und bestreite schriftlich, was du nicht zuordnen kannst. Nur bei gerichtlicher Post gilt: sofort auf die Frist achten und nicht liegen lassen.
Persönliche Einschätzung, keine Rechtsberatung.

Fünf Meldungen in Kürze

Steuern

Steuerreform 2027: Erste Lesung im Bundestag ist durch

Der Bundestag hat den Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Drucksache 21/8235) am 8. Oktober 2026 nach einstündiger Aussprache in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, federführend ist der Finanzausschuss. Geplant sind: Grundfreibetrag von 12.348 € auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028), Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € auf 1.430 €, Kindergeld von 259 € auf 267 € (Januar 2027) und 272 € (Januar 2028), Kinderfreibetrag von 6.828 € auf 7.128 €. Die Entlastung beziffert der Bundestag auf über 10 Mrd. € in 2027 und 2028. Zur Gegenfinanzierung sollen unter anderem der Reichensteuersatz (45 % ab 250.000 €, 47 % ab 280.000 €) steigen, die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % (Höchstbetrag 900 statt 1.200 €) sinken und die Minijob-Pauschsteuer von 2 % auf 5 % steigen. Es ist ein Entwurf — beschlossen ist nichts.

Das bedeutet es für dichGeplant · noch nicht beschlossen
Wen?
Alle Steuerpflichtigen; mehr Netto vor allem bei kleineren und mittleren Einkommen und mit Kindern. Wer Handwerker absetzt oder Minijobs beschäftigt, muss mit weniger Vorteil rechnen.
Gilt schon?
Nein. Erste Lesung ist erfolgt, die Beratung in den Ausschüssen steht aus. Inkrafttreten geplant ab 1.1.2027.
Was ändert sich?
Höhere Freibeträge und höheres Kindergeld; gleichzeitig weniger Steuerbonus bei Handwerkerleistungen.
Handeln?
Jetzt nicht. Du kannst aber schon durchrechnen, was die Reform für dich bedeutet.
Frist?
Keine für dich. Einen Zeitplan der weiteren Beratung hat der Bundestag nicht genannt.
Steuern & Zinsen

Jahressteuergesetz 2026: Steuerzinsen sollen sich verdoppeln

Neben der Reform hat der Bundestag am 8. Oktober auch den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2026 (Drucksache 21/8283) in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Eine Änderung betrifft jeden, der Steuern nachzahlen muss oder erstattet bekommt: Der monatliche Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen soll ab 2027 von 0,15 % auf 0,3 % steigen. Das entspricht 1,8 % beziehungsweise 3,6 % im Jahr. Die Zinsen gelten in beide Richtungen: Wer spät zahlt, zahlt mehr; wer auf eine Erstattung wartet, bekommt mehr. Die Einzelheiten zum Anwendungszeitraum regelt der Gesetzentwurf. Der Bundestag nennt den Zinssatz als Auswahl aus dem Gesetz — weitere Änderungen sind möglich.

Das bedeutet es für dichGeplant · noch nicht beschlossen
Wen?
Alle mit Steuernachzahlung oder -erstattung, besonders Selbstständige, Vermieter und Freiberufler mit hohen Nachzahlungen.
Gilt schon?
Nein — Regierungsentwurf, erste Lesung am 8.10.2026. Geplant ab 2027.
Was ändert sich?
Der Monatszins für Nachzahlungen und Erstattungen soll von 0,15 % auf 0,3 % steigen.
Handeln?
Nichts überstürzen. Wer hohe Nachzahlungen erwartet, sollte Steuererklärung und Vorauszahlungen im Blick behalten.
Frist?
Keine feste für dich; es kommt auf die Beratung im Parlament an.
Betrugswarnung

Phishing-Welle gegen Bankkunden: sechs Mails in einer Woche

Der Phishing-Radar der Verbraucherzentrale (Stand 8. Oktober 2026) listet für den Oktober unter anderem diese Fälschungen: eine „Sicherheitsüberprüfung" im Namen von PayPal mit SMS-Verifikation binnen 24 Stunden (8.10.), eine angebliche Datenaktualisierung bei der Sparkasse (7.10.), eine Mail im Namen der Volksbank, die mit der Sperrung des SecureGo-TAN und einer Frist bis zum 9.10. droht (6.10.), eine vermeintliche Rückerstattung zu Unrecht abgebuchter Kontoführungsgebühren im Namen der Sparkasse (5.10.), eine angeblich ablaufende photoTAN-App der Comdirect (2.10.) und eine PayPal-Mail, die mit Kontolöschung droht (1.10.). Der Rat der Verbraucherzentrale: Mails unbeantwortet in den Spam-Ordner verschieben, keine Links anklicken und Mitteilungen nur über die offizielle App oder die bekannte Website des Anbieters prüfen.

Das bedeutet es für dichLäuft · aktuell aktiv
Wen?
Alle Bankkunden mit Girokonto, PayPal oder Online-Banking — die Masche trifft wahllos.
Gilt schon?
Die Mails sind aktuell im Umlauf (Stand 8.10.2026).
Was ändert sich?
Nichts am Recht — aber die Fälschungen drohen mit Kontosperrung und setzen dich unter Zeitdruck.
Handeln?
Nicht klicken, keine Daten eingeben. Im Zweifel selbst die offizielle App öffnen oder die Bank unter bekannter Nummer anrufen.
Frist?
Kurze „Fristen" (24 Stunden, „bis heute") sind selbst ein Warnsignal — lass dich nicht hetzen.
Verbraucherrechte

Gewährleistung: MediaMarkt darf Kunden nicht an den Hersteller verweisen

Das Landgericht Ingolstadt hat mit Urteil vom 24. Juli 2026 (Az. 1 HK O 1352/25) dem Betreiber des MediaMarkt-Onlineshops untersagt, Kunden an den Hersteller zu verweisen, wenn sie wegen eines Produktmangels Gewährleistungsrechte geltend machen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte kritisiert, dass das Unternehmen in einer Kunden-Mail den falschen Eindruck erweckte, nicht der richtige Ansprechpartner zu sein. Der vzbv hat das Urteil am 8. Oktober 2026 veröffentlicht. Es ist nicht rechtskräftig. Der Grundsatz dahinter ist ohnehin gesetzlich: Für Mängel an neuen Waren haftet der Verkäufer, nicht der Hersteller; eine freiwillige Herstellergarantie kommt zusätzlich dazu.

Das bedeutet es für dichUrteil · noch nicht rechtskräftig
Wen?
Alle, die online oder im Laden Elektronik oder andere Waren kaufen und einen Mangel reklamieren.
Gilt schon?
Der Grundsatz (Verkäufer ist Ansprechpartner) ja; das konkrete Urteil ist nicht rechtskräftig.
Was ändert sich?
Mehr Rückenwind, wenn ein Händler dich bei einem Defekt an den Hersteller weiterschickt.
Handeln?
Mangel schriftlich beim Verkäufer melden, Kaufbeleg aufbewahren und nicht abwimmeln lassen.
Frist?
Für Gewährleistungsansprüche gilt bei neuen Waren in der Regel eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung.
Energie & Verbraucherrechte

Sammelklage gegen ExtraEnergie: Preiserhöhungen von 2022 für unwirksam erklärt

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die ExtraEnergie GmbH im Wesentlichen stattgegeben; das Urteil datiert laut Verfahrensseite der Verbraucherzentrale vom 5. Oktober 2026, ein Aktenzeichen nennt die Seite nicht. Als unwirksam erklärt wurden die Preiserhöhung zum 1. September 2022, die Erhöhungen zum 1. November und 1. Dezember 2022, die im Frühjahr 2023 erklärten „Preissenkungen“ und spätere Preisanpassungen sowie die Behauptung, Kunden hätten durch eine Erklärung zur Abschlagsanpassung zugestimmt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; vzbv und Unternehmen können Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Die Anmeldung zur Sammelklage über das Klageregister des Bundesamts für Justiz war nur bis zum 13. Juli 2026 möglich und ist abgelaufen. Angemeldete Verbraucher können sich nach Rechtskraft auf das Urteil berufen und Rückzahlungen fordern.

Das bedeutet es für dichUrteil · noch nicht rechtskräftig
Wen?
ExtraEnergie-Kunden, die von den Preiserhöhungen 2022 betroffen waren — vor allem die, die sich zur Sammelklage angemeldet hatten.
Gilt schon?
Nein. Urteil des OLG Hamm vom 5.10.2026, Revision zum BGH möglich.
Was ändert sich?
Bei Rechtskraft könnten betroffene Kunden zu viel gezahlte Beträge zurückfordern; ob und wann, ist offen.
Handeln?
Rechnungen und Preisschreiben von 2022/2023 aufbewahren. Der vzbv bietet einen Musterbrief für Widersprüche gegen Preiserhöhungen und einen News-Alert zum Verfahren an.
Frist?
Die Anmeldefrist zur Sammelklage endete am 13.7.2026. Eine Frist für Rechtsmittel nennt die Verfahrensseite nicht.
Termin im Blick
1. Januar 2027

Zu diesem Datum sollen die Entlastungen der Einkommensteuerreform greifen — falls der Bundestag sie beschließt. Bis dahin berät zunächst der Finanzausschuss; einen Zeitplan hat der Bundestag nicht genannt. Die nächste Ausgabe des Geld-Checks erscheint am Freitag, 23. Oktober 2026.

Tibor BauerMr. Schuldenfrei sagtTibor Bauer
Zwei Dinge diese Woche: Lege jedes Inkassoschreiben, das du nicht zuordnen kannst, nicht zur Seite, sondern prüfe es und bestreite es schriftlich. Und glaube keiner Bank-Mail mit Fristdruck — öffne die App selbst. Die Steuerreform kannst du in Ruhe beobachten; sie ist noch nicht beschlossen.
Persönliche Einschätzung, keine Rechtsberatung.

Quellen

Stand 09.10.2026 · Korrekturen: keine

  1. Verbraucherzentrale, Verfahrensseite „Klage gegen Euro-Invest-Inkasso" (Stand 01.10.2026): Klage eingereicht 04.11.2025; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.09.2026, Az. 3 HK O 6211/25 (teilweise abgewiesen); Berufung OLG Nürnberg, Az. 3 U 1747/26; nicht rechtskräftig.
  2. Bundesgerichtshof, Terminhinweis: Verhandlung am 11.06.2026 in Sachen VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25 (Kosten einer Schufa-Bonitätsauskunft).
  3. Deutscher Bundestag, Textarchiv zur ersten Lesung am 08.10.2026: Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Drucksache 21/8235), Jahressteuergesetz 2026 (Drucksache 21/8283); Regierungsentwürfe, Überweisung an die Ausschüsse, noch nicht beschlossen.
  4. Verbraucherzentrale, Phishing-Radar: Aktuelle Warnungen (Stand 08.10.2026).
  5. vzbv, Urteil „Gewährleistung: MediaMarkt darf Kunde nicht an Hersteller verweisen" (08.10.2026): LG Ingolstadt, Urteil vom 24.07.2026, Az. 1 HK O 1352/25; nicht rechtskräftig.
  6. Verbraucherzentrale, Verfahrensseite „Sammelklage gegen ExtraEnergie GmbH“: OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2026 (Aktenzeichen dort nicht genannt); nicht rechtskräftig; vzbv-Meldung „Sammelklage gegen Extraenergie erfolgreich“ vom 06.10.2026.
  7. FLORIN+ Ratgeber: SCHUFA-Urteile 2025/26 (Einordnung zu BGH, 11.06.2026) — eigene Einordnung, keine Primärquelle.

Reform-Werte sind geplant und noch nicht beschlossen; Urteile sind, soweit vermerkt, nicht rechtskräftig. Dieser Beitrag informiert und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Ändert sich die Sachlage, aktualisieren wir diese Ausgabe mit Korrekturvermerk. Der Geld-Check erscheint alle zwei Wochen freitags. „Mr. Schuldenfrei" ist Tibor Bauer, Finanzaufklärer für Schulden- und SCHUFA-Themen und Autor von „101 Fragen zur Schufa" (Gabal Verlag, 2026). Die Ausgaben entstehen in Zusammenarbeit mit der FLORIN+-Redaktion, werden mit Primärquellen belegt, mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft — mehr dazu auf der Geld-Check-Übersicht.

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